BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 619/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. R…, |
gegen |
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a) § 68b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 336 Abs. 2, § 341 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 |
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b) § 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V in der Fassung des |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. Januar 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, gegen § 68b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V, der den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten gezielte Informationen über und Angebote zu Versorgungsinnovationen ermöglicht, und gegen § 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V, der unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, ohne Pseudonymisierung Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung durchzuführen.
Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Da die Daten der elektronischen Patientenakte nicht dezentral auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert würden und auf sie auch ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte zugegriffen werden könne, entstehe eine zentral gespeicherte virtuelle Datenbank mit den hochsensiblen Gesundheitsdaten der Versicherten. Es sei zu befürchten, dass diese Datensammlung in Bezug auf die IT-Sicherheit nicht hinreichend abgesichert sei und zum...