BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3091/14 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau K…, |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwaltskanzlei Hebinger,
Adolf-Kolping-Straße 130, 67433 Neustadt -
gegen |
den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Oktober 2014 - B 1 KR 15/14 B - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Oktober 2016
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; stRspr).
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Denn das Gebot der Rechtswegerschöpfung wird nicht bereits dadurch gewahrt, dass der Rechtsbehelf, hier die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht, fristgemäß eingelegt wird. Vielmehr gebietet § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass ein Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 ; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel - hier die Nichtzulassungsbeschwerde -, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, juris, Rn. 6). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtsweges von der Erfüllung...