Beschluss vom 05.01.2024 - BVerwG 3 BN 2.23

JurisdictionGermany
Judgment Date05 Enero 2024
Neutral CitationBVerwG 3 BN 2.23
ECLIDE:BVerwG:2024:050124B3BN2.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 05.01.2024 - 3 BN 2.23 -
Record Number050124B3BN2.23.0
Registration Date12 Febrero 2024
Subject MatterGesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 3 BN 2.23

  • OVG Saarlouis - 31.01.2023 - AZ: 2 C 31/22

In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Sinner
beschlossen:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Januar 2023 wird aufgehoben
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
Gründe I

1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 13. Februar 2022 gestellten Normenkontrollantrag gegen die sogenannte 2G-Plus-Regelung bei der Inanspruchnahme von körpernahen, nicht medizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleistungen, namentlich Friseurdienstleistungen. § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Antragsgegners zur Bekämpfung der Corona Pandemie (VO-CP) vom 10. Februar 2022 hatte folgenden Wortlaut:
§ 6
Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
...
(2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Plus-Nachweis vorlegen, sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Verordnung führen, sind zulässig
1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht medizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleistungen,
2. - 13. ...

2 Das Oberverwaltungsgericht hat den nach dem Außerkrafttreten der Vorschrift mit Ablauf des 18. Februar 2022 auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellten Normenkontrollantrag mit Urteil vom 31. Januar 2023 als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung, dass § 6 Abs. 2 Nr. 1 VO-CP vom 10. Februar 2022 im Zeitpunkt seines Erlasses insoweit unwirksam war, als sich die Vorschrift auch auf die Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen bezog. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr sei nicht anzunehmen, weil sich die epidemische Lage grundlegend verändert habe. Auch ein besonderes Feststellungsinteresse im Hinblick auf die mit der Norm verbundenen Grundrechtseingriffe liege nicht vor. Zwar gebiete das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, aber in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen könne. Das gelte allerdings nur bei tiefgreifenden bzw. schwerwiegenden Grundrechtseingriffen. Ein solcher Eingriff liege im Fall des Antragstellers nicht vor. Der mit der 2G-Plus-Regelung verbundene...

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