Beschluss vom 05.11.2018 - BVerwG 3 B 4.18

Judgment Date05 Noviembre 2018
ECLIDE:BVerwG:2018:051118B3B4.18.0
Neutral CitationBVerwG 3 B 4.18
CitationBVerwG, Beschluss vom 05.11.2018 - 3 B 4.18
Registration Date28 Noviembre 2018
Record Number051118B3B4.18.0
Subject MatterLebensmittelrecht und Recht der Ernährungswirtschaft
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 3 B 4.18

  • VG Hannover - 22.09.2016 - AZ: VG 15 A 610/15
  • OVG Lüneburg - 27.09.2017 - AZ: OVG 13 LC 234/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 47,20 € festgesetzt.
Gründe

1 1. Der Rechtsstreit betrifft die Gebührenerhebung für Regelüberprüfungen im Bereich der Lebensmittelüberwachung.

2 Die Klägerin betreibt Lebensmitteleinzelhandelsmärkte in Deutschland, sie hat unter anderem eine Filiale in N. Dort führten Mitarbeiter des beklagten Landkreises im Dezember 2014 eine Betriebskontrolle zur Lebensmittelüberwachung durch. Mit Bescheid vom 5. Januar 2015 setzte der Beklagte hierfür gegenüber der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 59,82 € fest, die sich aus einem Ansatz von 46 € für die Kontrolltätigkeit, 12 € für die An- und Abfahrt, 1,20 € für Fahrtkostenauslagen und 0,62 € für Zustellungsauslagen zusammensetzte.

3 Mit der hiergegen erhobenen Klage trug die Klägerin insbesondere vor, anlasslose Routinekontrollen dürften ihr nicht in Rechnung gestellt werden. Eine bloße Änderung der Gebührenverordnung reiche hierfür nicht aus. Die angefochtene Gebührenfestsetzung verstoße gegen den verfassungsrechtlich und durch das Bundesgebührengesetz bundesrechtlich abschließend definierten Gebührenbegriff, den Vorbehalt des Gesetzes und das Bestimmtheitsgebot. Im Übrigen seien die Kontrollen nicht erforderlich, weil die Klägerin selbst ein umfassendes Eigenkontroll- und Qualitätssicherungssystem etabliert habe.

4 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hob der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid auf, soweit darin 0,62 € für Zustellungsauslagen festgesetzt worden sind. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt. In der verbleibenden Hauptsache hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid aufgehoben, soweit die Kostenfestsetzung den Betrag von 1,20 € übersteigt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dem Beklagten stehe ein Auslagenerstattungsanspruch zu, die Gebührenerhebung verstoße jedoch gegen die unionsrechtlichen Vorgaben.

5 Während des Laufs der vom Beklagten eingelegten Berufung trat eine Änderung der niedersächsischen Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens in Kraft. Der Beklagte erließ daraufhin am 28. August 2017 einen Änderungsbescheid, der einen um 4,33 € reduzierten Ansatz für die An- und Abfahrt enthielt und damit eine Gesamtfestsetzung in Höhe von 54,87 € auswies. Das Oberverwaltungsgericht hat den Gebührenbescheid aufgehoben, soweit die Kostenfestsetzung den Betrag von 47,20 € übersteigt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, der Gebührenbescheid finde in den Vorschriften des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens eine wirksame Rechtsgrundlage. Danach könne für die Amtshandlung der Durchführung planmäßiger Routinekontrollen in einem Lebensmittelunternehmen eine Gebühr erhoben werden. Durch den Betrieb gebe der Lebensmittelunternehmer einen hinreichenden Anlass zur Vornahme der Amtshandlung und sei damit auch zur Entrichtung der hierfür anfallenden Gebühr verpflichtet. Diese Auslegung stehe mit den unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Die Bestimmungen des Bundesgebührengesetzes - aus denen sich in der Sache ebenfalls nichts anderes ergebe - seien auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschränkt.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

7 2. Die Beschwerde zeigt keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8 a) Die von ihr bezeichnete Frage,
"handelt es sich bei anlassunabhängigen, amtlichen Routinekontrollen, bei denen Rechtsverstöße nicht festgestellt werden, um eine individuell zurechenbare, öffentliche Leistung im Sinne des verfassungsrechtlich determinierten Gebührenbegriffs?",
lässt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten, soweit dies im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

9 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht das Grundgesetz der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben...

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