Beschluss vom 05.11.2018 - BVerwG 3 B 3.18

JurisdictionGermany
Judgment Date05 Noviembre 2018
Neutral CitationBVerwG 3 B 3.18
ECLIDE:BVerwG:2018:051118B3B3.18.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 05.11.2018 - 3 B 3.18
Registration Date28 Noviembre 2018
Subject MatterLebensmittelrecht und Recht der Ernährungswirtschaft
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number051118B3B3.18.0

BVerwG 3 B 3.18

  • VG Braunschweig - 23.08.2016 - AZ: VG 5 A 95/15
  • OVG Lüneburg - 27.09.2017 - AZ: OVG 13 LC 210/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 56,60 € festgesetzt.
Gründe

1 1. Der Rechtsstreit betrifft die Gebührenerhebung für Regelüberprüfungen im Bereich der Lebensmittelüberwachung.

2 Die Klägerin betreibt Lebensmitteleinzelhandelsmärkte in Deutschland, sie hat unter anderem zwei Filialen in S. Dort führten Mitarbeiter des beklagten Landkreises im Januar 2015 Betriebskontrollen zur Lebensmittelüberwachung durch. Mit gesonderten Bescheiden vom 21. Januar 2015 setzte der Beklagte hierfür gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von 62 € bzw. 62,60 € fest, die sich aus einem Ansatz von 23 € für die Kontrolltätigkeit, 36 € für die An- und Abfahrt sowie 3 € bzw. 3,60 € für Fahrtkostenauslagen zusammensetzten.

3 Mit der hiergegen erhobenen Klage trug die Klägerin insbesondere vor, anlasslose Routinekontrollen dürften ihr nicht in Rechnung gestellt werden. Eine bloße Änderung der Gebührenverordnung reiche hierfür nicht aus. Die angefochtene Gebührenfestsetzung verstoße gegen den verfassungsrechtlich und durch das Bundesgebührengesetz bundesrechtlich abschließend definierten Gebührenbegriff, den Vorbehalt des Gesetzes und das Bestimmtheitsgebot. Im Übrigen seien die Kontrollen nicht erforderlich, weil die Klägerin selbst ein umfassendes Eigenkontroll- und Qualitätssicherungssystem etabliert habe.

4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Laufs der von der Klägerin eingelegten Berufung trat eine Änderung der niedersächsischen Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens in Kraft. Der Beklagte erließ daraufhin am 22. August 2017 Änderungsbescheide, die jeweils einen um 13 € reduzierten Ansatz für die An- und Abfahrt enthielten, und erstattete die Überzahlungen zurück. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht haben die Beteiligten den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt, das Verfahren ist insoweit eingestellt worden. In der verbleibenden Hauptsache hat das Oberverwaltungsgericht die Gebührenbescheide aufgehoben, soweit die Kostenfestsetzung einen Betrag von 28 € bzw. 28,60 € übersteigt, und das verwaltungsgerichtliche Urteil entsprechend geändert. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und insoweit zur Begründung ausgeführt: Die Gebührenbescheide fänden in den Vorschriften des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens eine wirksame Rechtsgrundlage. Danach könne für die Amtshandlung der Durchführung planmäßiger Routinekontrollen in einem Lebensmittelunternehmen eine Gebühr erhoben werden. Durch den Betrieb gebe der Lebensmittelunternehmer einen hinreichenden Anlass zur Vornahme der Amtshandlung und sei damit auch zur Entrichtung der hierfür anfallenden Gebühr verpflichtet. Diese Auslegung stehe mit den unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Die Bestimmungen des Bundesgebührengesetzes - aus denen sich in der Sache ebenfalls nichts anderes ergebe - seien auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschränkt.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

6 2. Die Beschwerde zeigt keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

7 a) Die von ihr bezeichnete Frage,
"handelt es sich bei anlassunabhängigen, amtlichen Routinekontrollen, bei denen Rechtsverstöße nicht festgestellt werden, um eine individuell zurechenbare, öffentliche Leistung im Sinne des verfassungsrechtlich determinierten Gebührenbegriffs?",
lässt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten, soweit dies im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

8 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht das Grundgesetz der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, nicht entgegen. Die Zulässigkeit einer derartigen Geldleistungspflicht setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, aus der sich die rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ergibt. Für diese Vorzugslasten...

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