Beschluss vom 05.12.2016 - BVerwG 1 B 120.16
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Judgment Date | 05 Diciembre 2016 |
ECLI | DE:BVerwG:2016:051216B1B120.16.0 |
Neutral Citation | BVerwG 1 B 120.16 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 05.12.2016 - 1 B 120.16 |
Registration Date | 02 Enero 2017 |
Subject Matter | Rechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz |
Record Number | 051216B1B120.16.0 |
BVerwG 1 B 120.16
- VG Berlin - 22.02.2016 - AZ: VG 26 K 115.15 Berlin
- OVG Berlin-Brandenburg - 23.06.2016 - AZ: OVG 6 M 37.16
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wird verworfen.
- Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
1 1. Die Beschwerdeführerin hat mit am 30. November 2016 per E-Mail eingegangenem Vorbringen erneut dem Beschluss des Senats vom 3. August 2016 (BVerwG 1 B 90.16 ) widersprochen und zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschluss für rechtsfehlerhaft hält. Jedenfalls diese Eingabe ist als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu werten.
2 2. Die Anhörungsrüge ist schon deswegen unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in Ansehung der vorangegangenen Eingaben keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, wie sie § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 VwGO verlangt. Es ist nicht einmal ansatzweise ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erkennbar. Die Heranziehung verschiedener Rechtsvorschriften auch des Grundgesetzes sowie das...
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