Beschluss vom 05. August 2020 - 2 BvC 60/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200805.2bvc006019 |
Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 05. August 2020 - 2 BvC 60/19 -, Rn. 1-1, |
Judgement Number | 2 BvC 60/19 |
Date | 05 Agosto 2020 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 60/19 -
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn Dr. G…, |
gegen |
den Beschluss des Deutschen Bundestages |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein
am 5. August 2020 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO)
- Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 17. Juni 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
König | Huber | Hermanns | |||||||||
Müller | Kessal-Wulf | Maidowski | |||||||||
Langenfeld | Wallrabenstein |
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