BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2870/10 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn N...
Raumerstraße 10, 50935 Köln -
gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2010 - NotZ 16/09 -, |
b) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 2009 - 2 X (Not) 8/09 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Januar 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1. Der Beschwerdeführer war bis zum Erreichen der in § 47 Nr. 1, § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelten Altersgrenze von 70 Jahren zum Notar bestellt.
Der gegen das altersbedingte Ausscheiden aus dem Notaramt gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht durch Beschluss vom 3. August 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene sofortige Beschwerde wies der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 22. März 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof insbesondere aus, die gesetzliche Altersgrenze in § 47 Nr. 1, § 48a BNotO sei verfassungskonform und auch mit dem europäischen Recht vereinbar; sie unterfalle schon nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG oder Richtlinie), sei aber jedenfalls als zulässige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zu bewerten und verstoße daher weder gegen die Richtlinie 2000/78/EG noch gegen das primärrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedürfe es nicht, weil es zur Überzeugung des Senats offenkundig sei und keinem vernünftigen Zweifel unterliege, dass die in § 47 Nr. 1, § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfalle, jedenfalls aber eine gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zulässige Ungleichbehandlung darstelle. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Kriterien seien teilweise bereits durch den Gerichtshof geklärt und lägen im Übrigen auf der Hand. Hinsichtlich der Beurteilung, ob mit einer nationalen Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgt werde und die Maßnahme erforderlich und angemessen sei, komme dem einzelnen Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren sei ersichtlich verhältnismäßig; sie verfolge - unter anderem - das legitime beschäftigungspolitische Ziel der Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen, gewährleiste zudem eine funktionsfähige Rechtspflege und bringe die Bedürfnisse und Interessen der älteren Notare einerseits und des juristischen Nachwuchses andererseits in einen angemessenen Ausgleich.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und führt zur Begründung aus, der Bundesgerichtshof habe sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der einschlägigen Literatur und der Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auseinandergesetzt, sondern habe eine eigene Lösung entwickelt, die den Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gerecht werde. Der Bundesgerichtshof sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtslage offenkundig sei, und habe hierdurch willkürlich gegen seine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche...