BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1213/95 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B...
Bundesallee 181, Berlin -
gegen a) | das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 27. April 1995 - 15 S 263/94 -, |
b) | das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 27. Oktober 1994 - 12 C 1079/93 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die die Klage einer Grundstückseigentümerin auf Herausgabe ihres Grundstücks gegen die Grundstücksnutzer abgewiesen worden ist.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücks, das von den Beklagten des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage eines 1969 mit dem Rat der Gemeinde geschlossenen und 1974 auf eine größere Fläche ausgedehnten Pachtvertrags genutzt wird und im Rahmen dieser Nutzung mit einem Wochenendhaus bebaut worden ist. Das Grundstück stand nicht unter staatlicher Verwaltung.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Begründung, die geschlossenen Verträge wirkten nicht zwischen den Parteien, weil die Gemeinde nicht als staatlicher Verwalter gehandelt habe, von den Beklagten die Herausgabe des Grundstücks verlangt. Das Amtsgericht hat ihre Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung gegen diese Entscheidung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Beklagten hätten nach § 7 Abs. 3 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2538) in Verbindung mit Art. 232 § 4 a Abs. 1 und 3 EGBGB sowie dem mit dem Rat der Gemeinde geschlossenen Pachtvertrag gegenüber der Beschwerdeführerin ein Recht zum Besitz. Art. 232 § 4 a EGBGB verstoße wie das Schuldrechtsanpassungsgesetz nicht gegen Art. 14 GG. Inhalts- und Schrankenbestimmungen und damit Eingriffe in dieses Grundrecht lägen vor, wenn die Eigentumsbefugnisse des Betroffenen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eingeschränkt würden. Das könne hier nicht festgestellt werden.
Auf den vorliegenden Vertrag hätten vom Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: ZGB) an die §§ 312 ff. ZGB Anwendung gefunden. Eine Kündigung sei deshalb nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 314 ZGB möglich gewesen. Dabei sei es nach der Wiedervereinigung gemäß Art...