BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1959/22 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwältin (…) -
gegen |
den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2022 - 584 StVK 203/22 Vollz - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König,
den Richter Müller
und die Richterin Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Dezember 2022 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
- Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 Euro (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es auf den Nachweis der Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG ankommt, nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aus Sachverhaltsfragmenten und der angegriffenen Entscheidung Relevantes für die verfassungsrechtliche Prüfung herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen...