Beschluss vom 07.02.2022 - BVerwG 5 AV 5.21

JurisdictionGermany
Judgment Date07 Febrero 2022
Neutral CitationBVerwG 5 AV 5.21
ECLIDE:BVerwG:2022:070222B5AV5.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 07.02.2022 - 5 AV 5.21 -
Registration Date14 Abril 2022
Subject MatterFürsorgerecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number070222B5AV5.21.0

BVerwG 5 AV 5.21

  • VG Hamburg - 30.11.2021 - AZ: VG 14 K 4015/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht Hamburg bestimmt.

Gründe I

1 Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist die Frage der Tragung der Kosten für die Bestattung des 2014 verstorbenen Vaters des Klägers.

2 Das von dem Kläger zunächst angerufene Sozialgericht Hamburg hat die Sache aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit an das Sozialgericht Dortmund verwiesen. Dieses hat nach Anhörung der Beteiligten mit nicht angefochtenem Beschluss vom 28. Juli 2020 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen.

3 Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich für unzuständig halte, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Mit Beschluss vom 30. November 2021 hat es den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen.

II

4 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Sozialgericht Dortmund und dem Verwaltungsgericht Hamburg berufen.

5 Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO wird ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Zwar ist diese Vorschrift auf den Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Sozialgericht weder unmittelbar anwendbar noch gibt es für einen solchen Fall an anderer Stelle eine gesetzliche Regelung. Diese Regelungslücke ist aber - im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den...

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