Beschluss vom 07.02.2022 - BVerwG 2 WDB 14.21

Judgment Date07 Febrero 2022
ECLIDE:BVerwG:2022:070222B2WDB14.21.0
Neutral CitationBVerwG 2 WDB 14.21
CitationBVerwG, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 WDB 14.21 -
Record Number070222B2WDB14.21.0
Registration Date11 Abril 2022
Subject MatterVorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 WDB 14.21

  • TDG Süd 6. Kammer - 07.10.2021 - AZ: S 6 VL 18/18

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 7. Februar 2022 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 7. Oktober 2021 wird zurückgewiesen
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt
Gründe I

1 Der Soldat wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig.

2 Das Truppendienstgericht hat ihn mit Urteil vom 8. Juli 2021 in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt. Das Urteil ist ihm am 24. August 2021 zugestellt worden. Sein Verteidiger hat für ihn bereits am 17. August 2021 beim Truppendienstgericht ohne Begründung und Antragstellung Berufung erhoben und auf dessen Nachfrage am 4. Oktober 2021 erklärt, dass das Rechtsmittel aufrechterhalten bleibe.

3 Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat die Berufung mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 verworfen. Sie sei unzulässig, weil sie nicht formgerecht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei. Der Berufungsschriftsatz enthalte keine Angaben dazu, in welchem Umfang das Urteil angefochten werde, weshalb es fehlerhaft sein solle und welche Änderungen beantragt würden. Eine Ausfertigung des Beschlusses für den Soldaten ist seinem Verteidiger am 14. Oktober 2021 zugestellt worden.

4 Zur Begründung seiner am 11. November 2021 eingelegten Beschwerde macht der Soldat geltend, eine Degradierung werde einen Verlust des Respekts und der Akzeptanz als Vertrauensperson in der Dienstgradgruppe zur Folge haben.

5 Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat eine Abhilfe nicht für angebracht gehalten und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II

7 Die...

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