Beschluss vom 07.02.2022 - BVerwG 2 WDB 14.21
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 07 February 2022 |
Neutral Citation | BVerwG 2 WDB 14.21 |
ECLI | DE:BVerwG:2022:070222B2WDB14.21.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 WDB 14.21 - |
Registration Date | 11 April 2022 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 070222B2WDB14.21.0 |
BVerwG 2 WDB 14.21
- TDG Süd 6. Kammer - 07.10.2021 - AZ: S 6 VL 18/18
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 7. Februar 2022 beschlossen:
- Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 7. Oktober 2021 wird zurückgewiesen
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt
1 Der Soldat wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig.
2 Das Truppendienstgericht hat ihn mit Urteil vom 8. Juli 2021 in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt. Das Urteil ist ihm am 24. August 2021 zugestellt worden. Sein Verteidiger hat für ihn bereits am 17. August 2021 beim Truppendienstgericht ohne Begründung und Antragstellung Berufung erhoben und auf dessen Nachfrage am 4. Oktober 2021 erklärt, dass das Rechtsmittel aufrechterhalten bleibe.
3 Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat die Berufung mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 verworfen. Sie sei...
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