Beschluss vom 07.03.2016 - BVerwG 7 B 46.15

JurisdictionGermany
Judgment Date07 Marzo 2016
Neutral CitationBVerwG 7 B 46.15
ECLIDE:BVerwG:2016:070316B7B46.15.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 07.03.2016 - 7 B 46.15
Registration Date06 Abril 2016
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number070316B7B46.15.0

BVerwG 7 B 46.15

  • VG Köln - 02.08.2012 - AZ: VG 13 K 3234/11
  • OVG Münster - 02.11.2015 - AZ: OVG 20 A 2106/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Keller
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2015 geändert.
  2. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, soweit die Klägerin Aufwendungsersatz wegen Geschäftsführung ohne Auftrag begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Gründe I

1 Die Beklagte betreibt bundesweit ein duales System zur flächendeckenden Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen. Die klagende Stadt M. betreibt über einen Eigenbetrieb in ihrem Stadtgebiet Einrichtungen zur Entsorgung von Papier, Pappe und Karton (PPK); sie stellt Sammelbehälter zur Verfügung und organisiert deren Leerung sowie die Verwertung der PPK-Fraktionen. Über die Sammelbehälter werden auch die im System der Beklagten lizenzierten Verkaufsverpackungen erfasst und verwertet. Die Beklagte zahlte der Klägerin hierfür auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen bis einschließlich 2007 eine monatliche Vergütung; für 2008 und die nachfolgenden Zeiträume konnten die Beteiligten keine Einigung erzielen.

2 Die Klägerin erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht, die im Hauptantrag auf Zahlung von 174 250,24 € nebst Zinsen für die Monate Juli bis September 2008 als angemessenes Entgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 bzw. als Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 gerichtet ist. Hinsichtlich der Ansprüche auf Aufwendungs- und Schadensersatz rügte die Beklagte die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Das Verwaltungsgericht erachtete den Verwaltungsrechtsweg ohne Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG insgesamt als zulässig und gab der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 109 017,06 € als Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag statt.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 2. November 2015 festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg insgesamt zulässig sei. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Beschwerde der Beklagten.

II

4 Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 17a Abs. 5 GVG hier hinsichtlich der Ansprüche auf Aufwendungs- und Schadensersatz nicht anwendbar ist und es deshalb insoweit zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges berufen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 7 B 198.93 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 268). Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass der Verwaltungsrechtsweg auch eröffnet ist, soweit die Klägerin Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag begehrt (1). Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist die Beschwerde dagegen unbegründet (2). Eine Abtrennung und Verweisung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag an das Landgericht K. scheidet im derzeitigen Verfahrensstand aus (3).

5 1. a) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht auf § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG stützen. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht...

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