Beschluss vom 07.03.2022 - BVerwG 1 B 16.22

JurisdictionGermany
Judgment Date07 Marzo 2022
Neutral CitationBVerwG 1 B 16.22
ECLIDE:BVerwG:2022:070322B1B16.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 16.22 -
Registration Date13 Abril 2022
Subject MatterAsylrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number070322B1B16.22.0

BVerwG 1 B 16.22

  • VG Düsseldorf - 24.06.2021 - AZ: 12 K 1159/19.A
  • OVG Münster - 29.11.2021 - AZ: 11 A 2012/21.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2021 wird zurückgewiesen
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (I.), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (II.) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (III.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 I. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

3 1. Das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör ist nicht durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt worden, im vorliegenden Rechtsstreit nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

4 a) Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im weiten Ermessen des Gerichts. Das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, die Entscheidung über die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens darauf zu überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht oder wenn im konkreten Fall Art. 6 EMRK beziehungsweise Art. 47 GRC die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2.20 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 92 Rn. 4). Bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO hat das Gericht zu berücksichtigen, dass das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, umso stärker wird, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist. Maßgeblich sind insoweit die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2.20 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 92 Rn. 5).

5 b) Daran gemessen war die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier nicht ermessensfehlerhaft.

6 Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zu entscheiden, mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 vorab gehört. Dabei hat es auf sein in der Datenbank juris veröffentlichtes Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - Bezug genommen. Die Beklagte hat daraufhin weiteren Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Frage geltend gemacht, ob für einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen anerkannt Schutzberechtigten mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Italien keine Möglichkeit bestehe, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen, zur Begründung dieses geltend gemachten Aufklärungsbedarfs auf in dem vorbezeichneten Urteil vom 20. Juli 2021 nicht berücksichtigte Quellen zum italienischen Arbeitsmarkt und dessen Entwicklung verwiesen und hieraus den Schluss gezogen, es sei unrealistisch anzunehmen, dass eine arbeitsfähige und -willige Person im gesamten Land keine Beschäftigung finden könne. Einen konkreten Beweisantrag zu einer bestimmten Beweistatsache hat sie indes nicht formuliert und auch nicht angekündigt, in einer etwaigen mündlichen Verhandlung einen solchen zu stellen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 5 B 157.07 - juris Rn. 12). Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten zur Entwicklung des italienischen Arbeitsmarkts nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch erwogen und auf seine Rechtserheblichkeit geprüft, ohne indes von seiner in dem in Bezug genommenen Verfahren gebildeten Überzeugung abzugehen. In Anbetracht dessen musste sich das Berufungsgericht nicht veranlasst sehen, von einer Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO abzusehen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach dann keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen. Für die Berufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2.20 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 92 Rn. 8 m.w.N.). Eine außergewöhnliche Schwierigkeit der Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

7 Ebenso wenig gebot Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung. Davon unberührt bleibt, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2.20 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 92 Rn. 9 m.w.N.).

8 Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit Blick auf Unionsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Weder Art. 46 RL 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sehen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor. Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2.20 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 92 Rn. 10 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde keine Gründe aufgezeigt, wonach das Berufungsgericht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

9 2. Die Beschwerdebegründung hat nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, das Berufungsgericht habe dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz bzw. gegen die Amtsaufklärungspflicht (2.1) oder die aus dem Überzeugungsgrundsatz folgende Auseinandersetzungspflicht (2.2) verstoßen, dass es zu der Bewertung gelangt ist, im Fall seiner Rücküberstellung nach Italien werde der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung oder zu einer anderweitigen menschenwürdigen Unterkunft erlangen, sodass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 4 GRC geschützten Rechte drohe.

10 2.1 Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Amtsaufklärungspflicht ist nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

11 a) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 Rn. 4). Ein Verfahrensverstoß kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das angegriffene Urteil von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm...

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