Beschluss vom 07.06.2002 - BVerwG 8 B 74.02
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 07 Junio 2002 |
Neutral Citation | BVerwG 8 B 74.02 |
ECLI | DE:BVerwG:2002:070602B8B74.02.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 74.02 |
Registration Date | 22 Enero 2013 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 070602B8B74.02.0 |
BVerwG 8 B 74.02
- VG Potsdam - 20.02.2002 - AZ: VG 6 K 3555/97
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 505 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind und der ferner gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) jedenfalls nicht vorliegt.
1. Die Divergenzrüge ist unzulässig. Zu ihrer Begründung ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz herauszustellen, mit dem das angefochtene Urteil von einem ebensolchen Rechtssatz der vermeintlichen Divergenzentscheidung abweicht. Die Beschwerde beschränkt sich jedoch unter bloßer Zitierung mehrerer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auf die allgemeine Behauptung, das angefochtene Urteil entspreche nicht der Rechtslage. Das genügt nicht.
2. Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch; unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Beschwerde insoweit dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es bei der Würdigung und Abwägung der entscheidungserheblichen Tatsachen die "gezielt diskriminierende, grob verfahrensfehlerhafte, über der Willkürschwelle liegende Enteignung" im Widerspruch zum offenkundigen Akteninhalt nicht als...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN