Beschluss vom 07.07.2021 - BVerwG 9 B 42.20

JurisdictionGermany
Judgment Date07 Julio 2021
Neutral CitationBVerwG 9 B 42.20
ECLIDE:BVerwG:2021:070721B9B42.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 07.07.2021 - 9 B 42.20 -
Registration Date01 Septiembre 2021
Subject MatterSonstiges Abgabenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number070721B9B42.20.0

BVerwG 9 B 42.20

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 06.09.2018 - AZ: VG 4 K 25/18.NW
  • OVG Koblenz - 17.07.2020 - AZ: OVG 6 A 11096/19.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 2020 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8 124,81 € festgesetzt
Gründe

1 Die Klägerin, die von der Beklagten zu einer Vorausleistung auf den einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung herangezogen worden ist, wendet sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach § 130a VwGO, mit dem ihre Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen wurde. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die auf Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt ist, hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

2 1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 130a VwGO ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen; das Gericht hat weder das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, noch gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen.

3 a) Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, wobei die Beteiligten vorher zu hören sind (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Wird von der Äußerungsbefugnis Gebrauch gemacht, muss das Gericht dem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch Rechnung tragen, dass es das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Stellt ein Beteiligter im Rahmen des Anhörungsverfahrens einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung nach § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste, wird das Gericht seiner Verpflichtung in der Regel nur dadurch gerecht, dass es dem Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130a VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung hinweist und damit zum Ausdruck bringt, dass es dem Beweisantrag nicht nachgehen werde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich allerdings nur auf...

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