Beschluss vom 07.08.2013 - BVerwG 2 WNB 2.13

Judgment Date07 Agosto 2013
Neutral CitationBVerwG 2 WNB 2.13
ECLIDE:BVerwG:2013:070813B2WNB2.13.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 2 WNB 2.13
Record Number070813B2WNB2.13.0
Registration Date27 Septiembre 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 WNB 2.13

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 7. August 2013 beschlossen:

  1. Der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 14. Februar 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Nord zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe

1 Die fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 14. Februar 2013 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Truppendienstgericht.

2 Nach § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 22b Abs. 1 Satz 1 WBO steht dem Beschwerdeführer bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Zwar legt die Beschwerde die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) nicht den Anforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO entsprechend dar, weil sie sich insoweit auf allgemeine Rechtsansichten beschränkt und keine konkrete Rechtsfrage aufwirft. Die Rechtsbeschwerde ist aber auch dann zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO).

3 Die Beschwerde rügt vorrangig den Erlass einer Überraschungsentscheidung durch das Truppendienstgericht und damit die Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Das Truppendienstgericht habe in einem an den Kommandeur der ... der Luftwaffe adressierten, aber auch dem Verteidiger zur Kenntnis gegebenen Schreiben vom 1. November 2011 mitgeteilt, dass es auf der Grundlage des Schreibens des Leiters des ... der Bundeswehr vom 17. Oktober 2011 dahin tendiere, dass die Disziplinarmaßnahme aufgehoben werde. Obwohl der Verteidiger des Soldaten mit Schreiben vom 26. Dezember 2011 darauf mit dem Hinweis reagiert habe, er gehe zunächst davon aus, dass hier kein weiterer Vortrag erforderlich sei und das Gericht nach wie vor dazu tendiere, die D-Maßnahme aufzuheben, sowie um...

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