BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 105/18 -
- 2 BvQ 106/18 -
- 2 BvQ 108/18 -
- 2 BvQ 109/18 -
- 2 BvQ 110/18 -
- 2 BvQ 111/18 -
- 2 BvQ 112/18 -
- 2 BvQ 113/18 -
- 2 BvQ 114/18 -
- 2 BvQ 115/18 -
- 2 BvQ 117/18 -
- 2 BvQ 118/18 -
- 2 BvQ 119/18 -
über die Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung,
1. |
der Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel zu untersagen, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum „International pact of migration“ - Globaler Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration (UN-Migrationspakt) - zu unterzeichnen |
Antragsteller: |
Dr. F…, |
- 2 BvQ 105/18 -,
2. |
der Bundeskanzlerin Angela Merkel zu untersagen, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum „International pact of migration“ zu unterzeichnen |
Antragsteller: |
N…, |
- 2 BvQ 106/18 -,
3. |
der Bundeskanzlerin Angela Merkel zu untersagen, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum „International pact of migration“ zu unterzeichnen |
Antragsteller: |
R…, |
- 2 BvQ 108/18 -,
4. |
der Bundeskanzlerin Angela Merkel zu untersagen, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum „International pact of migration“ zu unterzeichnen |
Antragsteller: |
Z…, |
- 2 BvQ 109/18 -,
5. |
der Bundeskanzlerin Angela Merkel zu untersagen, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum „International pact of migration“ zu unterzeichnen |
Antragsteller: |
P…, |
- 2 BvQ 110/18 -,
6. |
der Bundeskanzlerin Angela Merkel zu untersagen, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum „International pact of migration“ zu unterzeichnen |
Antragsteller: |
R…, |
- 2 BvQ 111/18 -,
7. |
wird der Bundeskanzlerin Angela Merkel untersagt, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum „International pact of migration“ zu unterzeichnen |
Antragsteller: |
S…, |
- 2 BvQ 112/18 -,
8. |
wird der Bundeskanzlerin Angela Merkel untersagt, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum „International pact of migration“ zu unterzeichnen |
Antragstellerin: |
S…, |
- 2 BvQ 113/18 -,
9. |
der Bundeskanzlerin Angela Merkel zu untersagen, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum „International pact of migration“ zu unterzeichnen |
Antragsteller: |
K…, |
- 2 BvQ 114/18 -,
10. |
der Bundeskanzlerin Angela Merkel zu untersagen, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum „International pact of migration“ zu unterzeichnen |
Antragsteller: |
K…, |
- 2 BvQ 115/18 -,
11. |
der Bundeskanzlerin Angela Merkel zu untersagen, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum „International pact of migration“ zu unterzeichnen |
Antragsteller: |
Dr. S…, |
- 2 BvQ 117/18 -,
12. |
der Bundeskanzlerin Angela Merkel zu untersagen, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum „International pact of migration“ zu unterzeichnen |
Antragsteller: |
T…, |
- 2 BvQ 118/18 -,
13. |
die Unterzeichnung / Annahme des UN-Migrationspaktes zu unterbinden, bis in einem ordentlichen Verfahren geklärt ist, ob das Dokument mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar ist |
Antragsteller: |
B…, |
- 2 BvQ 119/18 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2018 einstimmig beschlossen:
- Die Verfahren 2 BvQ 106/18, 2 BvQ 108/18, 2 BvQ 109/18, 2 BvQ 110/18, 2 BvQ 111/18, 2 BvQ 112/18, 2 BvQ 113/18, 2 BvQ 114/18, 2 BvQ 115/18, 2 BvQ 117/18, 2 BvQ 118/18 und 2 BvQ 119/18 werden jeweils zu dem Verfahren 2 BvQ 105/18 verbunden
- Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt
I.
Die Antragsteller zu 1 bis 13 begehren jeweils den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Beitrittserklärung der Bundesrepublik Deutschland zum „International pact of migration“ zu untersagen.
Der Antragsteller zu 1 begehrt zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Beitrittserklärung zu dem UN-Flüchtlingspakt zu untersagen.
II.
Im September 2016 nahmen die 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (UN) auf dem Gipfel in New York die Deklaration für Flüchtlinge und Migranten (Declaration for Refugees and Migrants) an, die eine Vielzahl von grundsätzlichen Selbstverpflichtungen der Staaten bezüglich der Flucht- und Wanderungsbewegungen sowie der Menschenrechte von Flüchtlingen und Zuwanderungswilligen enthält. Mit der Deklaration wurde zugleich der Startpunkt für die Aushandlung des Globalen Paktes für sichere, geordnete und reguläre Migration (Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration; nachfolgend: Migrationspakt) sowie des Globalen Paktes für Flüchtlinge (Global Compact on Refugees; nachfolgend: Flüchtlingspakt) gesetzt.
1. Nach zahlreichen Beratungen wurde der finale Text des Migrationspaktes (A/CONF.231/3) am 13. Juli 2018 von den Kofazilitatoren offiziell dem Präsidenten der UN-Generalversammlung übergeben. Die Textziffer 7 der Präambel lautet: „Dieser Globale Pakt stellt einen rechtlich nicht bindenden Kooperationsrahmen dar, der auf den Verpflichtungen aufbaut, auf die sich die Mitgliedstaaten in der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten geeinigt haben. (…)“. Die Textziffer 15 Buchstabe b) („Internationale Zusammenarbeit“) im Abschnitt „Unsere Vision und Leitprinzipien“ unter der Rubrik „Gemeinsamer Zweck“ lautet: „Der Globale Pakt ist ein rechtlich nicht bindender Kooperationsrahmen, der anerkennt, dass Migration von keinem Staat allein gesteuert werden kann, dass das Phänomen von Natur aus grenzüberschreitend ist und somit Zusammenarbeit und Dialog auf internationaler, regionaler und bilateraler Ebene erfordert. (…)“.
Am 29. November 2018 hat der Deutsche...