BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1139/19 -
über
den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…, |
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 2019 - 2 Ws 336/18 -, |
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b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2019 - 2 Ws 336/18 -, |
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c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2018 - 2 Ws 336/18 -, |
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d) den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 18. September 2018 - 7 Zs 1084/18 -, |
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e) die Verfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 23. April 2018 - 200 Js 9510/18 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. November 2019 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt
Mit seinem – isolierten – Prozesskostenhilfeantrag für eine Verfassungsbeschwerde will der Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen seine Mutter erzwingen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist jedoch abzulehnen, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller daran gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Ausweislich der Antragsschrift ist er durchaus in der Lage, den Sachverhalt und seine Interessen darzustellen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | König | |||||||||