Beschluss vom 08.03.2019 - BVerwG 2 B 75.18

Judgment Date08 Marzo 2019
Neutral CitationBVerwG 2 B 75.18
Record Number080319B2B75.18.0
Registration Date09 Abril 2019
Subject MatterBeamtendisziplinarrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 B 75.18

  • VG Münster - 25.07.2017 - AZ: VG 20 K 1541/16.O
  • OVG Münster - 12.09.2018 - AZ: OVG 3d A 1976/17.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO und § 67 Satz 1 LDG NRW) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2 1. Der 1959 geborene Beklagte steht als Justizvollzugsamtsinspektor im Dienst des Klägers. Seit September 2002 ist der Beklagte in Justizvollzugsanstalten des Klägers tätig. Am 11. und 25. Oktober 2013 sowie am 15. November 2013 führte der Beklagte gemeinsam mit einem ebenfalls disziplinarrechtlich verfolgten Beamten einen Strafgefangenen für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht aus. Die Ausführungen dienten dazu, diesem Gefangenen, der vor seiner Inhaftierung ein Unternehmen für Feuerlöscher betrieben hatte, die Wahrnehmung geschäftlicher Kontakte zu ermöglichen. Im Zuge der Ausführung am 15. November 2013 entwich der Gefangene den beiden Justizvollzugsbeamten. Nach der Festnahme des Gefangenen am 12. März 2014 sagte dieser aus, er habe am 11. Oktober 2013 ohne Begleitung der beiden Beamten bei einem Kunden die Feuerlöscher austauschen sowie ein Termin bei einer Bank wahrnehmen können. Am 25. Oktober 2013 habe er über mehrere Stunden seine Lebensgefährtin besuchen können. Am 15. November 2013 sei er von den beiden Beamten vor dem Wohnhaus der Lebensgefährtin abgesetzt worden, um nach Erledigung seiner geschäftlichen Dinge dort nach mehreren Stunden wieder abgeholt zu werden. Dann habe er sich jedoch zur Flucht entschlossen. Der Beklagte wurde wegen gemeinschaftlicher Gefangenenbefreiung in drei Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei wurden für die Ausführungen am 11. und 25. Oktober 2013 Einzelfreiheitsstrafen von fünf Monaten und für die Ausführung vom 15. November 2013 eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt.

3 Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht die Tat vom 15. November 2013 ausgeschieden und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: An die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts sei das Disziplinargericht gebunden. Der Beklagte habe sich mit der gemeinschaftlichen Gefangenenbefreiung eines...

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