Beschluss vom 08.03.2016 - BVerwG 6 PKH 3.16

Judgment Date08 Marzo 2016
Neutral CitationBVerwG 6 PKH 3.16
ECLIDE:BVerwG:2016:080316B6PKH3.16.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 08.03.2016 - 6 PKH 3.16
Record Number080316B6PKH3.16.0
Registration Date05 Abril 2016
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 6 PKH 3.16

  • VG Hamburg - 12.02.2014 - AZ: VG 2 K 2549/13
  • OVG Hamburg - 10.11.2015 - AZ: OVG 3 Bf 33/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde (BVerwG 6 B 6.16) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch welchen die beklagte Universität ihn exmatrikuliert hat, weil er den Semesterbeitrag nicht gezahlt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage im Berufungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, die Exmatrikulation könne zwar nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger den Semesterbeitrag noch nicht gezahlt habe, wohl aber darauf, dass er entgegen der insoweit einschlägigen Bestimmung des Hamburgischen Hochschulgesetzes bis zum Ende der Rückmeldefrist keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen habe und die beklagte Universität ihn deshalb habe zwingend exmatrikulieren müssen, ungeachtet des Umstands, dass der Kläger nach Ablauf der Rückmeldefrist eine ausreichende Krankenversicherung durch Vorlage einer Bestätigung seiner Krankenversicherung belegt habe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde eingelegt und zugleich sinngemäß um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

2 Der Antrag des Klägers ist unbegründet. Ihm kann Prozesskostenhilfe für die von ihm eingelegte Beschwerde nicht bewilligt werden. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3 Die von ihm selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Vw...

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