Beschluss vom 08.04.2021 - BVerwG 2 B 2.21

JurisdictionGermany
Judgment Date08 Abril 2021
Neutral CitationBVerwG 2 B 2.21
ECLIDE:BVerwG:2021:080421B2B2.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 08.04.2021 - 2 B 2.21
Registration Date31 Mayo 2021
Subject MatterBeamtendisziplinarrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number080421B2B2.21.0

BVerwG 2 B 2.21

  • VG Hamburg - 18.10.2018 - AZ: VG 32 D 1709/17
  • OVG Hamburg - 20.08.2020 - AZ: OVG 12 Bf 126/19.F

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 65 Abs. 1 des Hamburgischen Disziplinargesetzes - HmbDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 65 Abs. 1 HmbDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2 1. Der 1972 geborene Beklagte ist Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) ... Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 25. März 2011 wurde der Beklagte nach einer Trunkenheitsfahrt zum Dienst am 18. Januar 2011 mit 1,5 %0 BAK wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Der Beklagte begab sich in der Zeit von Januar bis Mai 2011 in eine Langzeitentwöhnungstherapie. Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 8. Januar 2013 kürzte die Klägerin dem Beklagten wegen des Vorfalls im Januar 2011 die Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von zwölf Monaten. Mit weiterem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts vom 20. November 2014 wurde der Beklagte nach einer Trunkenheitsfahrt am 1. September 2014 mit 1,83 %0 BAK wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis erneut entzogen. Von Mitte September bis Dezember 2014 befand sich der Beklagte zur Behandlung in einer Tagesklinik eines Suchttherapiezentrums.

3 In dem im Dezember 2014 eingeleiteten Disziplinarverfahren erhob die Klägerin im Februar 2017 Disziplinarklage auf Zurückstufung des Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat eine Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um 1/20 für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und auf Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7) erkannt.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe am 1. September 2014 ein einheitliches Dienstvergehen begangen, nämlich einen Rückfall in die "nasse" Phase der Alkoholabhängigkeit als innerdienstliches Dienstvergehen und das Fahren eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss als außerdienstliches Dienstvergehen. Damit habe er seine Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen und sich gesund zu erhalten, sowie seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verletzt. Das schwerwiegende Dienstvergehen erfordere nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände die Zurückstufung des Beklagten um eine Besoldungsstufe. In den persönlichen Lebensumständen des Beklagten seien keine persönlichkeitsbezogenen Gründe zu erkennen, die eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung rechtfertigen könnten. Für den Beklagten könne aufgrund seines Verhaltens in jüngster Vergangenheit keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er seine Alkoholabhängigkeit überwunden habe. Die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT