Beschluss vom 08.11.2021 - BVerwG 8 B 16.21

Judgment Date08 Noviembre 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:081121B8B16.21.0
Neutral CitationBVerwG 8 B 16.21
CitationBVerwG, Beschluss vom 08.11.2021 - 8 B 16.21 -
Registration Date14 Diciembre 2021
Record Number081121B8B16.21.0
Subject MatterRecht zur Regelung von Vermögensfragen, insb. nach dem VermögensG und der AnmeldeVO ferner nach dem Investitions- und -vorrangG sowie nach der Grundstücksverkehrsordnung
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 B 16.21

  • VG Magdeburg - 08.12.2020 - AZ: VG 3 A 16/20 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2021
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Dezember 2020 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt
Gründe

1 Der Kläger begehrt als Erbe nach Herrn S. die Rückgabe oder die Zahlung einer Entschädigung für dessen 1969 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Magdeburg sichergestellte und wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung eingezogene Briefmarken- und Münzsammlung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die ablehnenden Bescheide abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch nach § 1 Abs. 7 VermG die vorherige Aufhebung der rechtsstaatswidrigen straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlichen Entscheidung der DDR voraussetze, mit der die Maßnahme der Vermögensentziehung in Zusammenhang stehe. Diese Aufhebung habe der Kläger trotz mehrfacher Hinweise nicht beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die sinngemäß auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hiergegen bleibt ohne Erfolg. Der vom Kläger der Sache nach gerügte Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist den Darlegungen der Beschwerdebegründung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht zu entnehmen.

3 Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter...

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