Beschluss vom 08.12.2021 - BVerwG 4 BN 19.21

JurisdictionGermany
Judgment Date08 Diciembre 2021
Neutral CitationBVerwG 4 BN 19.21
ECLIDE:BVerwG:2021:081221B4BN19.21.0
Subject MatterBau- und Bodenrecht, einschließlich der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Sachen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen
Registration Date17 Febrero 2022
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number081221B4BN19.21.0

BVerwG 4 BN 19.21

  • OVG Koblenz - 03.03.2021 - AZ: OVG 8 C 11363/20

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2021 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4). Daran fehlt es.

3 Die von der Beschwerde formulierten Fragen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass sie rechtsgrundsätzlich geklärt wissen will,
ob bei der Abwägung nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB den Belangen behinderter Menschen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) nach Maßgabe von Art. 3 Buchst. c und Art. 9...

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