BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 727/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
- Rechtsanwälte (…) -
gegen |
a) den Beschluss des Landgerichts Hannover |
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vom 13. März 2020 - 53 T 10/20, 53 T 11/20, 53 T 14/20 -, |
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b) den Beschluss des Amtsgerichts Hannover |
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vom 28. Februar 2020 - 46 XIV 116/19 B -, |
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c) den Beschluss des Amtsgerichts Meppen |
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vom 26. November 2019 - 4 XIV 247/19 B - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. August 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
1. Der Beschwerdeführer, ein moldauischer Staatsangehöriger, reiste im November 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Im Anschluss daran begab sich der Beschwerdeführer in die Niederlande und stellte dort ebenfalls einen Asylantrag. Die Niederlande führten im Rahmen eines Dublin-III-Verfahrens am 26. November 2019 die Rücküberstellung des Beschwerdeführers durch. In Deutschland wurde der Beschwerdeführer sogleich festgenommen.
2. Der Landkreis Leer – Ausländerbehörde – (nachfolgend: die Ausländerbehörde) beantragte noch am 26. November 2019 bei dem Amtsgericht Meppen die Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Beschwerdeführer in der Hauptsache, hilfsweise im Wege einstweiliger Anordnung. In dem Antrag heißt es, die Abschiebung könne bis spätestens zum 23. Dezember 2019 vollzogen werden.
Das Amtsgericht Meppen hörte den Beschwerdeführer an und ordnete sodann mit angegriffenem Beschluss vom 26. November 2019 die einstweilige Freiheitsentziehung bis zum 23. Dezember 2019 an. Es habe im Wege einstweiliger Anordnung entschieden werden müssen, weil über die „endgültige Freiheitsentziehung“ bislang nicht habe entschieden werden können. Es sei nicht möglich, die Angehörigen des Beschwerdeführers, die sich ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, „rechtzeitig“ nach § 420 Abs. 3 Satz 1, § 418 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuhören.
Mit Beschluss vom selben Tage gab das Amtsgericht Meppen das Verfahren an das Amtsgericht Hannover ab, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Dezember 2019 abgeschoben.
3. Gegen die Haftanordnung legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die er nach erfolgter Abschiebung auf einen Feststellungsantrag beschränkte. Zur Begründung verwies er insbesondere darauf, dass eine einstweilige Anordnung hier nicht habe ergehen dürfen.
Außerdem beantragte der Beschwerdeführer die dahingehende Feststellung, dass seine Ingewahrsamnahme bis zum Erlass der Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei. Er sei nach Überstellung aus den Niederlanden geplant festgenommen worden. Gleichwohl habe keine richterliche Haftanordnung vorgelegen.
Mit angegriffenem Beschluss vom 28. Februar 2020 half das Amtsgericht Hannover der Beschwerde gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts Meppen nicht ab und stellte zudem fest, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt seiner Festnahme bis zur Haftanordnung durch das Amtsgericht Meppen rechtmäßig gewesen sei. Außerdem lehnte das Amtsgericht Hannover die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab.
Hinsichtlich der Ingewahrsamnahme legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Soweit das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt hatte, erhob er zudem sofortige Beschwerde.
Mit Beschluss vom 4. März 2020 half das Amtsgericht Hannover weder der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ingewahrsamnahme noch der sofortigen Beschwerde hinsichtlich der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe ab.
4. Das Landgericht Hannover (nachfolgend: das Landgericht) stellte mit angegriffenem Beschluss vom 13. März 2020, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 17. März 2020, fest, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Meppen vom 26. November 2019 den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt habe. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 28. Februar 2020 wies das Landgericht sowohl hinsichtlich der Entscheidung über die Ingewahrsamnahme als auch hinsichtlich der Entscheidung über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe zurück.
a) Zur Haftanordnung führt das Landgericht insbesondere aus, dass das Amtsgericht Meppen zu Recht im Wege der...