Beschluss vom 08. Januar 2021 - 2 BvR 852/20
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210108.2bvr085220 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 08. Januar 2021 - 2 BvR 852/20 -, Rn. 1-2, |
Judgement Number | 2 BvR 852/20 |
Date | 08 Enero 2021 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 852/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. E…, |
- Bevollmächtigter:
- … -
gegen |
a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, |
b) |
den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, |
|
c) |
die Verfügung der Staatsanwaltschaft Essen vom 15. November 2017 - 73 AR 152/17 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
am 8. Januar 2021 einstimmig beschlossen:
- Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2020 verwiesen.
König | Müller | Maidowski | |||||||||
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