BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 309/11 -
über
die Verfassungsbeschwerde
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des Herrn J..., |
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des Herrn B..., |
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3. |
der Frau T..., |
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des Herrn B..., |
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5. |
der Frau B..., |
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6. |
des Herrn Z..., |
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7. |
des Herrn M..., |
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8. |
des Herrn Sch..., |
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9. |
der Frau R... |
- Bevollmächtigte:
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Rechtsanwälte Günther, Partnerschaft,
Mittelweg 150, 20148 Hamburg -
gegen |
a) |
Artikel 1 Nr. 1 und Nr. 5 des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1814), |
b) |
§ 7d AtG des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1817, 1818) |
hier: | Antrag auf Auslagenerstattung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
am 9. Februar 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag der Beschwerdeführer auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt
Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (vgl. BVerfGE 72, 34 ). Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der den Beschwerdeführern entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt, insbesondere wenn es um die Gültigkeit eine Gesetzes geht, eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und...