BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 41/17 -
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
des Herrn K..., |
- Bevollmächtigte:
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1. Rechtsanwalt Rasmus Kahlen,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
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2. Rechtsanwältin Lea Voigt,
Willy-Brandt-Platz 3, 28215 Bremen -
a) |
den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2017 - Eil XIV 54/17 - aufzuheben, |
b) |
die Behörde für Inneres und Sport der Stadt Hamburg, vertreten durch die Polizei Hamburg, zu verpflichten, den Antragsteller sofort aus dem Polizeigewahrsam zu entlassen |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juli 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
1. Der anwaltlich vertretene Antragsteller begehrt seine Freilassung aus dem polizeilichen Gewahrsam. Er gehörte einer Personengruppe von circa 200 Personen an, die sich im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg befand und deren Mitglieder schwarz gekleidet und teilweise vermummt waren („Schwarzer Block“). Diese Personengruppe wurde durch eine Hundertschaft der Polizei überprüft, wobei es zu Angriffen auf die Polizeibeamten und ihre Einsatzfahrzeuge unter anderem mit Steinen und Bengalos kam. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Festnahmen und Durchsuchungen von gut 70 Personen wurden Sturmhauben, Feuerwerkskörper, Hammer, Sägen und Schutzbewaffnung aufgefunden. Auch der Antragsteller besaß eine Sturmhaube.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt er die aus seiner Sicht fehlende Unverzüglichkeit einer richterlichen Entscheidung über die gegen ihn verhängte Ingewahrsamnahme. Ferner behauptet er eine Verletzung seiner Grundrechte durch die fehlende Einrichtung eines Eildienstes am Landgericht Hamburg am 8. und 9. Juli 2017 für Beschwerden gemäß § 58 FamFG gegen amtsgerichtliche Beschlüsse, mit denen die präventive Ingewahrsamnahme einer Person angeordnet worden ist.
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