BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 125/22 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…), |
- Bevollmächtigte:
- (…) -
gegen |
§ 20a des Infektionsschutzgesetzes |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Baer
und die Richter Christ,
Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. März 2022 einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen Präsidenten Harbarth und das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats werden als unzulässig verworfen
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Das Ablehnungsgesuch gegen Präsidenten Harbarth und das weitere Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats sind wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Befangenheitsgesuche kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.
1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und Richterinnen; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 ). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn ein abgelehnter Richter oder eine abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.).
2. Danach sind die hier gestellten Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig.
a) Soweit es sich gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterinnen und Richter Paulus, Britz, Christ sowie Härtel richtet, ist es schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil die Richterinnen und Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind.
b) Das Vorbringen zum Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Baer und Ott und den Richter Radtke ist...