Beschluss vom 09. September 2021 - 2 BvR 1427/21
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210909.2bvr142721 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 09. September 2021 - 2 BvR 1427/21 -, Rn. 1-4, |
Date | 09 Septiembre 2021 |
Judgement Number | 2 BvR 1427/21 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1427/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (...) |
- Bevollmächtigter:
- Rechtsanwalt (...) -
gegen |
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg |
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vom 11. August 2021 - A 7 K 2350/21 -, |
||
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg |
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vom 22. Juli 2021 - A 7 K 2241/21 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Antrag auf Auslagenerstattung und Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
am 9. September 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erstattung von Auslagen wird abgelehnt.
- Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
1. Der Antrag auf Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Besondere Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandeswerts für dieses Verfahren ist unzulässig, da es an einem dahingehenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 ) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvQ 93/20 -, juris, Rn. 6). Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
König | Müller | Maidowski | |||||||||
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