Beschluss vom 10.08.2016 - BVerwG 1 B 82.16

JurisdictionGermany
Judgment Date10 Agosto 2016
Neutral CitationBVerwG 1 B 82.16
ECLIDE:BVerwG:2016:100816B1B82.16.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 10.08.2016 - 1 B 82.16
Registration Date28 Septiembre 2016
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number100816B1B82.16.0

BVerwG 1 B 82.16

  • VG Köln - 26.04.2012 - AZ: VG 7 K 2649/10
  • OVG Münster - 07.04.2016 - AZ: OVG 11 A 1250/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).

4 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die Streichung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 durch Art. 2 Nr. 2a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 07.11.2015 dazu geführt hat, dass nunmehr in noch offenen Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG von Antragstellern, die vor dem 07.09.2001 im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt sind und denen hier...

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