Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 2 BvR 2061/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191210.2bvr206119 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2019 - 2 BvR 2061/19 -, Rn. (1-26), |
Date | 10 Diciembre 2019 |
Judgement Number | 2 BvR 2061/19 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2061/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…, |
- Bevollmächtigte:
-
1. Prof. Dr. Klaus Bernsmann,
Universitätsstraße 150, 44801 Bochum,
-
2. Rechtsanwalt Dr. Sebastian Wollschläger,
Hohenstaufenring 62, 50674 Köln -
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2019 - III 5 Ws 471/19 -, |
|
b) den Beschluss des Landgerichts Essen vom 15. August 2019 - 32 KLs-302 Js 158/13-6/16 -, |
||
c) die Ladungen zum Strafantritt der Staatsanwaltschaft Essen vom 17. Mai 2019 und 28. August 2018 - 302 Js 158/13 -, |
||
d) die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Essen vom 12. Juli 2019 - 302 Js 158/13 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
am 10. Dezember 2019 einstimmig beschlossen:
- Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß § 455 StPO.
I.
1. a) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 wegen Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
b) Auf die hiergegen erhobene Revision des Beschwerdeführers hin stellte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Juni 2018 das Verfahren teilweise ein. Zugleich wies er darauf hin, dass der Wegfall der von der Einstellung betroffenen Einzelstrafe von sechs Monaten den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt lasse. Im Übrigen verwarf der Bundesgerichtshof die Revision als unbegründet.
2. Mit angegriffenem Schreiben vom 28. August 2018 lud die Staatsanwaltschaft Essen den Beschwerdeführer zum Strafantritt binnen eines Monats nach Zustellung.
3. Unter dem 14. September 2018 bat der Beschwerdeführer um einen dreimonatigen Aufschub der Strafvollstreckung aufgrund der Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung. Mit Schreiben vom 19. September 2018 gab die Staatsanwaltschaft Essen dem Beschwerdeführer daraufhin auf, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
4. a) Ein unter dem 13. Februar 2019 erstelltes psychiatrisches Zusatzgutachten des Gesundheitsamtes Mülheim an der Ruhr kam zu dem Ergebnis, dass sich beim Beschwerdeführer psychopathologisch alle Symptome einer mittelgradigen depressiven Störung gefunden hätten. Ob zusätzlich ein demenzieller Abbau stattfinde oder eine depressive Pseudo-Demenz vorliege, könne derzeit nicht entschieden werden. Nach Ansicht des Gutachters sei der Beschwerdeführer nicht haftfähig.
b) Unter dem 26. Februar 2019 teilte das Gesundheitsamt Mülheim an der Ruhr der Staatsanwaltschaft Essen daraufhin unter anderem mit, dass beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Erkrankung vorliege. Der Unterzeichner des Schreibens schloss sich der Auffassung des psychiatrischen Zusatzgutachters an, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Erkrankung nicht haftfähig sei. Außerdem befinde sich der Beschwerdeführer in einem körperlichen Zustand, der mit einer sofortigen Vollstreckung in einer Vollzugsanstalt unverträglich sei.
c) Unter dem 5. April 2019 gab der psychiatrische Zusatzgutachter eine erneute Stellungnahme ab und wies darauf hin, dass seines Erachtens ein Verfall in Geisteskrankheit im Sinne des § 455 Abs. 1 StPO vorliege. Dabei helfe der Verweis auf das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg wenig, dessen diagnostische und therapeutische Kapazitäten für den vorliegenden Fall zu limitiert seien.
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