Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 BvC 61/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210610.2bvc006119 |
Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Juni 2021 - 2 BvC 61/19 -, Rn. 1-9, |
Judgement Number | 2 BvC 61/19 |
Date | 10 Junio 2021 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 61/19 -
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn F…, |
gegen |
den Beschluss des Deutschen Bundestages |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein
am 10. Juni 2021 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen
- Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen
1. Das gegen den Richter Müller gestellte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.
a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 11, 1 <5>; 11, 343 <348>; 46, 200; 72, 51 <59>). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
b) Gemessen hieran ist das gegen den Richter Müller gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.
aa) Der Beschwerdeführer hat sein Ablehnungsgesuch insbesondere mit der früheren Tätigkeit des Richters Müller als Ministerpräsident des Saarlandes begründet und ihm verschiedene, angeblich in dieser Funktion getroffene Entscheidungen vorgeworfen. Allein aus der früheren amtlichen Tätigkeit eines Richters kann ein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 43, 126 <128>). Die erhobenen Vorwürfe sind mangels Plausibilität von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer zudem auf die Mitwirkung des Richters Müller in einem vorherigen Wahlprüfungsverfahren mit einem ähnlichen Vorbringen abstellt, reicht auch dies nicht aus, um die...
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