BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1663/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
des Herrn M…, |
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2. |
der Frau A…, |
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3. |
der Minderjährigen M…, gesetzlich vertreten durch die Eltern M… und A…, |
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4. |
der Minderjährigen M…, gesetzlich vertreten durch die Eltern M… und A…, |
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5. |
des Minderjährigen M…, gesetzlich vertreten durch die Eltern M… und A…, |
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6. |
des Minderjährigen M…, gesetzlich vertreten durch die Eltern M… und A…, |
- Bevollmächtigter:
- … -
gegen |
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2019 - 17 K 553/19.A -, |
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b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2019 - 17 K 553/19.A - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2019 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
In der Begründung einer Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu müssen sie aufzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 120, 274 <298>; 142, 234 <251 Rn. 28>).
Die Beschwerdeführer behaupten lediglich pauschal Verfassungsverstöße durch die angegriffene Entscheidung, ohne diese jedoch näher darzustellen und zu begründen. So wird insbesondere nicht näher ausgeführt, inwieweit in der Heranziehung des durch die asylverfahrensrechtliche Rechtsprechung entwickelten...