Beschluss vom 11.03.2021 - BVerwG 1 WDS-VR 16.20

JurisdictionGermany
Judgment Date11 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 1 WDS-VR 16.20
ECLIDE:BVerwG:2021:110321B1WDSVR16.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 11.03.2021 - 1 WDS-VR 16.20
Registration Date03 Junio 2021
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number110321B1WDSVR16.20.0

BVerwG 1 WDS-VR 16.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 11. März 2021 beschlossen:

  1. Die Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 16.20 und BVerwG 1 WDS-VR 17.20 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
  2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung vom 16. November 2020 gegen die Versetzung des Antragstellers vom 10. Juni 2020 in der Fassung der 3. Korrektur vom 21. Oktober 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2020 anzuordnen, wird abgelehnt.
Gründe I

1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung.

2 Der 19... geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants der Besoldungsgruppe A 15. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September 2021 enden.

3 Zum Februar 2017 wurde er auf einen mit A 15 dotierten Dienstposten als ... beim ... mit Dienstort ... versetzt. Mit Schreiben vom 16. September 2019 wurde der Antragsteller ... von seinen Aufgaben ... entbunden und "bis auf Weiteres" mit der Wahrnehmung von Aufgaben ... im Referat ... des Bundesamtes betraut.

4 Mit Organisationsänderungsweisung ... vom 21. April 2020 wurde der Dienstort des Dienstpostens des Antragstellers zum 1. Mai 2020 nach ... verlegt und die Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens um die Sicherstellung der Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ergänzt. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe sei eine abgeschlossene Laufbahnausbildung des höheren - mindestens aber gehobenen - feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich.

5 Mit E-Mail vom 29. April 2020 kündigte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller an, ihn zum 1. Juni 2020 auf den mit A 15 bewerteten Dienstposten ... versetzen zu wollen.

6 Dem widersprach der Antragsteller am 6. Mai 2020, rügte die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften und verlangte die Anhörung des zuständigen Personalvertretungsorgans.

7 Unter dem 24. Mai 2020 beschwerte sich der Antragsteller gegen die beabsichtigte Versetzung, wandte sich gegen die Einrichtung des Dienstpostens, auf den er versetzt werden solle und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.

8 Am 5. Juni 2020 wurde die Gruppe der Soldaten im Personalrat ... zu der beabsichtigten Versetzung angehört. Ausweislich des Protokolls der Anhörung wies diese darauf hin, dass sie nach intensiven persönlichen Gesprächen mit dem Antragsteller und Einholung weiterer Informationen beim zuständigen Personalführer der Auffassung sei, die Art und Weise, wie mit dem Antragsteller umgegangen werde, sei mehr als bedenklich. Seine Einlassungen im Rahmen der anhängigen Beschwerdeverfahren zum Umgang mit seiner Person seien nachvollziehbar und rechtens. Wegen der Organisationsänderung sei sein Verbleib auf dem bisherigen Dienstposten aber nicht möglich, sodass der Maßnahme zugestimmt werde.

9 Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Juni 2020, dem Antragsteller am 17. Juni 2020 ausgehändigt, wurde er auf einen mit A 15 bewerteten Dienstposten ... versetzt.

10 Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Beschwerde vom 3. Juli 2020.

11 Nach einem entsprechenden Hinweis beantragte der Antragsteller unter dem 14. Juli 2020 die Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson und des zuständigen Vertreters in der Personalvertretung.

12 Unter dem 4. Juli 2020 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Organisationsänderung in Bezug auf seinen neuen Dienstposten. Unter dem 16. Juli 2020 beschwerte er sich gegen die seinen alten Dienstposten betreffende Organisationsänderung. Beide Beschwerden wurden ... mit Bescheid vom 25. September 2020 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschwerdebescheid wandte sich der Antragsteller mit "weiteren Beschwerden" vom 24. Oktober 2020 und vom 25. Oktober 2020.

13 Am 27. Juli 2020 befasste sich der Personalrat ... in einer Sitzung mit der Versetzung des Antragstellers; die Gruppe der Soldaten hielt hiernach an der Stellungnahme vom 5. Juni 2020 fest.

14 Mit Bescheid vom 19. August 2020 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 24. Mai 2020 an, soweit die Zuversetzung des Antragstellers auf den neuen Dienstposten betroffen sei, wies den Antrag aber im Übrigen zurück. Bei sachgerechter Auslegung richte sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden vom 24. Mai 2020 und vom 3. Juli 2020 und die vorläufige Rückgängigmachung des Vollzuges. Bei summarischer Prüfung gebe es nach Maßgabe der ZDv A-1420/37 keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wegversetzung. Der Antragsteller sei mangels der nunmehr vorgeschriebenen Laufbahnausbildung für seinen ehemaligen Dienstposten nicht mehr geeignet. Zwar sei die Personalratsbeteiligung fehlerhaft gewesen, da eine gemeinsame Beratung aller Gruppen und eine Beschlussfassung der Gruppe der Soldaten erforderlich sei. Dies werde im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Der Fehler sei nach § 46 VwVfG für die Wegversetzung unbeachtlich. Für die Zuversetzung der Antrag dagegen erfolgreich.

15 In Umsetzung des Bescheides vom 19. August 2020 hob das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 11. September 2020 die Versetzungsverfügung vom 10. Juni 2020 auf und gab dies dem Antragsteller am 6. Oktober 2020 bekannt. Mit dem Antragsteller ebenfalls am 6. Oktober 2020 eröffneter Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. September 2020 in der Fassung der 2. Korrektur vom 30. September 2020 wurde der Antragsteller rückwirkend zum 1. Juni 2020 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt versetzt.

16 Unter dem 21. September 2020 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 19. August 2020 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 24. Mai 2020 in Bezug auf die Weg- und die Zuversetzung. Er rügte die Rechtswidrigkeit der Organisationsänderung und seiner hierauf gestützten Versetzung. Diesen Antrag legte das Bundesministerium der Verteidigung dem Senat mit einer Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 vor (1 WDS-VR 16.20 ).

17 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020, dem Antragsteller eröffnet am 15. Oktober 2020, verband das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerden vom 24. Mai 2020 und vom 3. Juli 2020 zur gemeinsamen Entscheidung und wies beide zurück. Zwar könne gegen eine Absicht mangels individueller Rechtsverletzung noch keine Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde sei aber mit der späteren Versetzungsverfügung zulässig geworden. Die Versetzung sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei für seinen ehemaligen Dienstposten mangels der vorgeschriebenen Laufbahnausbildung nicht mehr geeignet. Geeignet sei er aber für den neuen und zu besetzenden Dienstposten. Etwaige Anhörungsfehler seien im Beschwerdeverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Zwar sei die Personalratsbeteiligung vor der Versetzung fehlerhaft gewesen. Im Beschwerdeverfahren sei der für die Zuversetzung relevante Fehler geheilt worden. Für die Wegversetzung sei er nach § 46 VwVfG unbeachtlich.

18 Daraufhin versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Verfügung vom 14. September 2020 in Gestalt der 3. Korrektur vom 21. Oktober 2020, dem Antragsteller am 10. November 2020 eröffnet, erneut zum 1. Juni 2020 auf den Dienstposten ...

19 Unter dem 16. November 2020 stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung vom 10. Juni 2020 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14. Oktober 2020. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage hat er seinen Eilantrag neu gefasst. Diese Anträge legte das Bundesministerium der Verteidigung dem Senat mit einer Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 vor (1 WB 31.20 und 1 WDS-VR 17.20 ). Unter dem 19. Januar 2021 hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren den Aufhebungsantrag umgestellt und beantragt nunmehr die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 10. Juni 2020 in Gestalt der Versetzungsverfügung vom 14. September 2020 in Gestalt der 3. Korrektur vom 21. Oktober 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14. Oktober 2020.

20 Der Antragsteller macht im Eilverfahren geltend, die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus seiner die Fürsorgepflicht verletzenden und nicht dotierungsgerechten Verwendung. Er sei nicht klar dienstlich zugeordnet und habe kein Aufgabengebiet. Seine tatsächliche Verwendung ... beschädige sein Ansehen. Ihm entstehe ein laufbahnrelevanter Schaden, da die Möglichkeiten einer amtsangemessenen, förderlichen Verwendung sänken. Er begehre in der Hauptsache die Aufhebung der rechtswidrigen Personalmaßnahme, nicht eine bloße Feststellung. Erledigung sei durch die...

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