Beschluss vom 11.12.2006 - BVerwG 1 B 253.06
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 11 Diciembre 2006 |
Neutral Citation | BVerwG 1 B 253.06 |
ECLI | DE:BVerwG:2006:111206B1B253.06.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 1 B 253.06 |
Registration Date | 22 Enero 2013 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 111206B1B253.06.0 |
BVerwG 1 B 253.06
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 31.08.2006 - AZ: OVG 1 LB 46/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. August 2006 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2 Soweit die Beschwerde eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - (BVerwGE 122, 376) darin sieht, dass nach dieser Entscheidung „der ehemalige § 51 Abs. 1 AuslG nur eine verkürzte Wiedergabe des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstelle und deshalb so auszulegen und anzuwenden sei, dass beide Begriffe übereinstimmen“, kann hieraus die anschließend von der Beschwerde konstruierte Abweichung bei der Auslegung des § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht abgeleitet werden. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nämlich grundsätzlich nur in Betracht hinsichtlich derselben gesetzlichen Regelung. Daran fehlt es hier offenkundig. Auch soweit die Beschwerde hieraus und aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - (BVerwGE 112, 80) ableitet, das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung „zumindest konkludent“ davon aus, dass der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durch Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK erweitert werde, wird eine Divergenz nicht aufgezeigt. Die Beschwerde benennt nämlich schon keinen Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung, mit dem sich das Oberverwaltungsgericht in einen rechtsgrundsätzlichen Widerspruch zu der behaupteten Rechtsprechung des...
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