Beschluss vom 12.11.2003 - BVerwG 9 B 59.03

Judgment Date12 Noviembre 2003
ECLIDE:BVerwG:2003:121103B9B59.03.0
Neutral CitationBVerwG 9 B 59.03
CitationBVerwG, Beschluss vom 12.11.2003 - 9 B 59.03
Registration Date22 Enero 2013
Record Number121103B9B59.03.0
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 B 59.03

  • Sächsisches OVG - 26.03.2003 - AZ: OVG 5 B 633/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 947,55 € festgesetzt.

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Fragen auf,
ob im Abwasserbeitragsrecht der Grundsatz der Typengerechtigkeit in den Fällen unterschiedlicher Vorteilssituationen bei der Grundstücksentwässerung Anwendung findet bzw. ob die Vernachlässigung einer Fläche von - wie hier - 2,07 % der beitragsfähigen Gesamtnutzungsfläche, der nur der Vorteil der Schmutzwasserentsorgung geboten wird, mit diesem Grundsatz vereinbar ist
und
ob es der Grundsatz der Typengerechtigkeit erfordert, jeweils unterschiedliche Beitragssätze festzusetzen, wenn nur ein Grundstück eine geringere Vorteils-gewährung aufweist oder ob Einzelfälle in diesem Zusammenhang unbeachtlich sind.
Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Denn sie lassen sich, soweit ihnen Entscheidungserheblichkeit zukommt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
Der Sache nach - und nur insoweit sind die aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich - will die Beschwerde geklärt wissen, ob das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung, ob der von ihm festgestellte Mangel der Abwasserbeitragssatzung "unerheblich" ist, zutreffend sowohl auf den Flächenanteil der von dem Mangel betroffenen Grundstücke als auch auf den...

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