Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 2227/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210812.2bvr222719 |
Judgement Number | 2 BvR 2227/19 |
Date | 12 Agosto 2021 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2021 - 2 BvR 2227/19 -, Rn. 1-8, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2227/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L… |
- Bevollmächtigter:
- …
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main |
|
vom 28. Oktober 2019 - 2 Ss-OWi 1117/19 -, |
||
b) das Urteil des Amtsgerichts Hanau |
||
vom 29. April 2019 - 50 OWi 2255 Js 19808/18 - |
und | Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Maidowski
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. August 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ) nicht vorliegen.
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, anhand derer eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Frist zur Begründung eines Rechtsmittels zu beurteilen ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerfGE 110, 339 ).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Zwar begegnen die Gründe, mit denen das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen hat, rechtlichen Bedenken. Wenngleich nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung vom Betroffenen im Einzelfall im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs auch Vortrag dazu verlangt werden darf, dass er seinen Verteidiger rechtzeitig mit der...
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