BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 327/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Z…, |
gegen |
a) das Berufungsurteil des Landgerichts Cottbus - 25 Ns 20/19 -, |
|
b) das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 8. März 2019 - 2 Ls 1250 Js 25604/18 (49/18) - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Zulassung eines Beistands |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. März 2020
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.
Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 ; BVerfGK 13, 171 ).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | König | |||||||||