BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 9/20 -
- 2 BvR 307/20 -
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Vollziehung der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2020 - 2 Ausl A 243/19 - für zulässig erklärten Auslieferung nach Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers auszusetzen, |
Antragsteller: |
N..., |
- Bevollmächtigter:
- … -
- 2 BvQ 9/20 -,
des Herrn N..., |
- Bevollmächtigter:
- … -
gegen |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2020 - 2 Ausl A 243/19 - |
- 2 BvR 307/20 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
- Die Verfahren 2 BvQ 9/20 und 2 BvR 307/20 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Damit wird die mit Beschluss vom 6. Februar 2020 - 2 BvQ 9/20 - erlassene einstweilige Anordnung gegenstandslos.
- Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine im Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Auslagen zu erstatten.
- Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.
1. Im Verfahren 2 BvQ 9/20 bedurfte es einer einstweiligen Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers, um der Kammer die Möglichkeit zu geben, über die – bereits angekündigte und später eingereichte – Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Insofern sprach die Folgenabwägung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG für den Antragsteller und...