Beschluss vom 12. März 2021 - 2 BvQ 17/21
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210312.2bvq001721 |
Date | 12 Marzo 2021 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2021 - 2 BvQ 17/21 -, Rn. 1-7, |
Judgement Number | 2 BvQ 17/21 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 17/21 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. |
die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln |
|
2. |
der Bundesrepublik Deutschland vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über den Antrag der dortigen Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vom 21. Januar 2021 |
|
3. |
hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung über den Erlass einer Zwischenentscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen, |
|
4. |
anzuordnen, dass die Bundesrepublik Deutschland der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu erstatten hat, |
|
5. |
den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen |
Antragstellerin: |
Alternative für Deutschland (AfD) Bundesverband, vertreten durch den Bundesvorstand, |
- Bevollmächtigte:
… -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. März 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
- Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt
- Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine Zwischenentscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gerichtet ist, hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN