Beschluss vom 13.01.2016 - BVerwG 7 B 13.15
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 13 Enero 2016 |
Neutral Citation | BVerwG 7 B 13.15 |
ECLI | DE:BVerwG:2016:130116B7B13.15.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 13.01.2016 - 7 B 13.15 |
Registration Date | 16 Febrero 2016 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 130116B7B13.15.0 |
BVerwG 7 B 13.15
- VG Schwerin - 07.03.2012 - AZ: VG 1 A 310/12
- OVG Greifswald - 01.10.2014 - AZ: OVG 3 L 70/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Keller
beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des beklagten Zweckverbands ist. Das Reihenhaus der Kläger wurde als Teil einer 18 Einheiten in drei Häuserzeilen umfassenden Anlage in den Jahren 1969/70 auf volkseigenem Grund und Boden, der sich in der Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde befand, errichtet. Die erforderlichen Schmutzwasserleitungen wurden über die Baugrundstücke in eine Kleinkläranlage geführt; von dort wurde das Wasser über einen Abwasserkanal in einen Vorfluter geleitet. Die Kläger erwarben das Hausgrundstück im Jahre 1995 von einer Wohnungsgenossenschaft, auf die die Grundstücke im Jahre 1993 übertragen worden waren. Bereits im Jahr 1991 hatte die Gemeinde beschlossen, den Beklagten mit den Aufgaben der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung zu betrauen. Im Jahre 1995 wurden die Kleinkläranlage und die dazu gehörenden Schmutzwasserleitungen durch eine Vereinbarung von der Gemeinde auf den Beklagten übertragen. Die Kleinkläranlage wurde 2003 stillgelegt und ein neuer Abwasserkanal in der öffentlichen Straße verlegt, durch die die Reihenhausanlage wegemäßig erschlossen wird; an diesen Abwasserkanal sollen die Grundstücke angeschlossen werden.
2 Das Verwaltungsgericht gab der Klage auf Feststellung, dass die Schmutzwasserleitung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugehört, statt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen: Nach den einschlägigen Bestimmungen der DDR habe die Schmutzwasserleitung nach ihrer Errichtung zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört. Daran habe sich durch den Einigungsvertrag nichts geändert. Mit dem Inkrafttreten des Landeswassergesetzes seien die Abwasserentsorgungsanlagen auf die Gemeinden übertragen worden. Eine Änderung in den zivilrechtlichen Verhältnissen sei insoweit ohne Bedeutung. Auch aus der Übertragung der Anlage durch die Vereinbarung aus dem Jahre 1995 ergebe sich nichts anderes. Die Schmutzwasserleitung sei vom Beklagten nicht entwidmet worden. Auf seine Schmutzwassersatzung, nach der Leitungen auf dem angeschlossenen Grundstück als nicht der öffentlichen Abwasseranlage zuzuordnende Grundstücksentwässerungsanlage eingeordnet würden, könne er sich nicht berufen. Denn durch eine solche Änderung wäre die bauordnungsrechtliche Erschließung des Grundstücks nicht mehr gesichert. Schließlich habe die Schaffung der neuen Anschlussmöglichkeit in der öffentlichen Straße die rechtliche Situation nicht geändert.
3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
4 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
5 1. Die Grundsatzrüge greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzungen werden von keiner der vom Beklagten als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen erfüllt.
6 a) Die Frage
"I. Wie ist die öffentliche Abwasseranlage einer entsorgungspflichtigen Körperschaft in rechtlicher Hinsicht und in Abgrenzung zum Eigentum zu definieren bzw. wie/woraus ergibt sich, ob Leitungen, die in einem im Eigentum eines Dritten befindlichen Grundstück liegen, zur öffentlichen Abwasseranlage gehören?"
bedarf, soweit sie hinreichend konkretisiert ist, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne weiteres vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Fragen aus einer sachgerechten Auslegung der einschlägigen Vorschriften.
7 Der Umfang einer öffentlichen Abwasseranlage im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) bemisst sich danach, ob eine Einrichtung für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung (§ 54 Abs. 2 WHG) technisch geeignet und ob sie durch Widmung hierzu bestimmt ist (vgl. zur öffentlichen Einrichtung BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 C 2.06 - BVerwGE 127, 243 Rn. 10). Auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Teilen der Anlage sowie deren Sonderrechtsfähigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt es hiernach grundsätzlich nicht an (vgl. Papier, in: Erichsen/Ehlers
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