Beschluss vom 13.07.2023 - BVerwG 1 WB 36.22

JurisdictionGermany
Judgment Date13 Julio 2023
Neutral CitationBVerwG 1 WB 36.22
ECLIDE:BVerwG:2023:130723B1WB36.22.0
Record Number130723B1WB36.22.0
Registration Date21 Agosto 2023
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 1 WB 36.22

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Volke und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Tobis
am 13. Juli 2023 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe I

1 Der Antragsteller begehrt seine Versetzung auf einen anderen Dienstposten.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März ... Er ist zivil ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung ... und Doktor ... mit Schwerpunkt ... 2006 wurde er aufgrund seiner zivilberuflichen Qualifikation mit dem höheren Dienstgrad Major in die Bundeswehr eingestellt und im März 2011 zum Oberstleutnant befördert. Er wird als Wissenschaftsoffizier beim ... verwendet, zunächst als ... und seit 2010 auf einem Dienstposten als ...

3 Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 beantragte der Antragsteller unmittelbar beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr seine unverzügliche Versetzung, und zwar "innerhalb des Großraums ..., außerhalb der Teilstreitkraft ..., außerhalb des Einzugsbereichs des ... und mit Fortsetzung/Wiederaufnahme seiner fachlichen Tätigkeit auf dem Gebiet ... bzw. ..., zumindest Expertentätigkeit". Als Begründung nannte er massive persönliche Spannungen mit seinem Disziplinarvorgesetzten, dem ..., und dessen Stellvertreter.

4 Mit Bescheid vom 1. Februar 2021, ausgehändigt am 12. Februar 2021, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Versetzungsantrag des Antragstellers ab. Zur Begründung verwies es auf die Feststellung der Beratenden Ärztin beim Bundesamt für das Personalmanagement, dass der Antragsteller seit längerem erheblich gesundheitlich belastet und nicht verwendungsfähig sei.

5 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 2021 Beschwerde.

6 Das Beschwerdeschreiben wurde am 11. März 2021, 23:19 Uhr, als E-Mail-Anhang an den Unterabteilungsleiter III 4 beim Bundesamt für das Personalmanagement und am 12. März 2021, 08:18 Uhr, ebenfalls als E-Mail-Anhang an den Organisationsbriefkasten der Unterabteilung III 4 vorab gesendet. Das schriftliche Original ging am 15. März 2021 beim Bundesamt für das Personalmanagement ein. Dieses leitete die Beschwerde an das Bundesministerium der Verteidigung weiter, wo sie per E-Mail am 18. März 2021 und im Original am 22. März 2021 einging.

7 Mit Bescheid vom 23. Mai 2022 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde als in mehrfacher Hinsicht unzulässig zurück. Sie sei zwar form-, aber nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdefrist habe am 12. März 2021 geendet. Bis dahin sei sie nur vorab als PDF-Datei bei dem unzuständigen Bundesamt für das Personalmanagement, nicht aber beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen. Die Weiterleitung der Beschwerde im regulären Geschäftsgang sei nicht zu beanstanden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht erforderlich gewesen. Die Beschwerde sei darüber hinaus wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig, weil das verfolgte Versetzungsbegehren nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei. Der Antragsteller habe spätestens im Beschwerdeverfahren konkrete Dienstposten bezeichnen müssen, auf die er versetzt werden möchte; das sei nicht erfolgt. Die Beschwerde sei schließlich auch deshalb unzulässig, weil sie tatsächlich und rechtlich auf ein unmögliches Ziel gerichtet sei. Der Antragsteller sei gemäß § 126 WDO vorläufig der Ausübung des Dienstes enthoben.

8 Der Antragsteller hatte bereits mit Schreiben vom 16. April 2021, wiederum gerichtet an das Bundesamt für das Personalmanagement, Untätigkeitsbeschwerde im Hinblick auf die Bearbeitung seiner Beschwerde vom 10. März 2021 erhoben. Das Bundesministerium der Verteidigung hat dies als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet, den es nach Erlass des Beschwerdebescheids mit einer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 dem Senat vorgelegt hat.

9 Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Er habe seine Beschwerde zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt. Der ablehnende Bescheid habe keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Auch habe er die Beschwerde an den richtigen Adressaten, nämlich den Unterabteilungsleiter III 4 bzw. an den Organisationsbriefkasten der Unterabteilung...

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