BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2143/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
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des Herrn (…), |
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des Herrn (…), |
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3. |
des Herrn (…), |
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4. |
der Frau (…), |
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5. |
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigter:
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(…)
gegen |
die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. August 2020 - Vf. 34-VII-20 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Britz
und die Richter Christ,
Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. September 2022 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
Die Beschwerdeführenden richten sich mit ihrer – mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen – Verfassungsbeschwerde gegen eine auf eine Popularklage hin ergangene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs über einstweiligen landesverfassungsrechtlichen Rechtsschutz.
I.
Die Beschwerdeführenden wandten sich – ohne vorher fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen – vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof unter anderem gegen die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, soweit Ehepaare und Angehörige des eigenen Hausstandes verpflichtet seien, in öffentlichen Versammlungen, in Betriebs- und Schulkantinen, in Freizeitparks, bei Stadtführungen und bei der Nutzung von Seilbahnen einen Mindestabstand einzuhalten. Ferner wandten sich die Beschwerdeführenden gegen die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung.
Mit der angegriffenen Entscheidung wurde der Antrag der Beschwerdeführenden auf einstweilige Anordnung nach einer Folgenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten abgewiesen. Soweit die Popularklage zulässig sei, könne der Gerichtshof keine Gründe erkennen, die im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machten und eine vollständige oder teilweise Außervollzugsetzung der Bestimmungen rechtfertigten.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, dass die Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verletzt worden sei, weil der Verfassungsgerichtshof eine bloße Offensichtlichkeitsprüfung vorgenommen habe, was auch in Eilverfahren nicht zulässig sei.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur...