Beschluss vom 14.03.2024 - BVerwG 2 WNB 2.23

JurisdictionGermany
Judgment Date14 Marzo 2024
Neutral CitationBVerwG 2 WNB 2.23
ECLIDE:BVerwG:2024:140324B2WNB2.23.0
Record Number140324B2WNB2.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 14.03.2024 - 2 WNB 2.23 -
Registration Date17 Abril 2024
Subject MatterVorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesWBO § 22a Nr. 1,WDO § 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2

BVerwG 2 WNB 2.23

  • TDG Nord 2. Kammer - 02.02.2023 - AZ: N 2 BLc 7/22 und N 2 RL 1/23

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke,
am 14. März 2024 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts ... vom 2. Februar 2023 wird zurückgewiesen
  2. Der frühere Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe I

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft einen Verweis wegen Ungehorsams.

2 1. Der Disziplinarvorgesetzte hatte den früheren Soldaten am 4. Februar 2022 in Textform angewiesen, dass er in Zukunft immer ihn, den Abteilungsleiter, den Dezernatsleiter und den stellvertretenden Dezernatsleiter bei seinen Abwesenheiten für mobiles Arbeiten beteilige. Aufgrund einer alleine an seinen Dezernatsleiter gerichteten E-Mail vom 24. Februar 2022 erhielt der frühere Soldat die Genehmigung zum mobilen Arbeiten, um seinen Sohn in einer schulfreien Zeit zu Hause betreuen zu können. Daraufhin verhängte der Disziplinarvorgesetzte am 29. April 2022 gegen den früheren Soldaten einen Verweis. Er habe gegen den schriftlichen Befehl, alle Vorgänge seine Person betreffend immer mit allen vier Vorgesetzten zu kommunizieren, verstoßen, indem er einen Vorgang nur seinem Dezernatsleiter zugeleitet habe.

3 2. Hiergegen legte der frühere Soldat Beschwerde mit der Begründung ein, er sei nach der mit seiner Dienststelle getroffenen Individualvereinbarung vom 21. Februar 2022 berechtigt gewesen, eine Abwesenheit am Arbeitsplatz im Einzelfall durch seinen Dezernatsleiter genehmigen zu lassen. Der Rechtsbehelf wurde mit Bescheid vom 19. Mai 2022 zurückgewiesen. Die Individualvereinbarung enthalte nur eine Aussage darüber, wer mobiles Arbeiten genehmigen könne, nicht hingegen, welche Stellen hierüber zu informieren seien. Diese Informationspflicht sei mit dem Befehl des Disziplinarvorgesetzten vom 4. Februar 2022 festgelegt worden.

4 3. Die weitere Beschwerde wurde unter anderem darauf gestützt, dass der Disziplinarvorgesetzte als Beteiligter den Verweis nicht hätte aussprechen dürfen.

5 4. Mit Beschluss vom 2. Februar 2023 hat das Truppendienstgericht ... die weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Der Disziplinarvorgesetzte sei zur Verhängung des Verweises berechtigt gewesen. Eine Tatbeteiligung liege nicht vor, da er nach der strafrechtlichen Begriffsbildung weder Mittäter, Gehilfe oder Anstifter der Tat sei. Er sei...

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