Beschluss vom 14.03.2024 - BVerwG 8 AV 2.24

JurisdictionGermany
Judgment Date14 Marzo 2024
Neutral CitationBVerwG 8 AV 2.24
ECLIDE:BVerwG:2024:140324B8AV2.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 14.03.2024 - 8 AV 2.24 -
Record Number140324B8AV2.24.0
Registration Date16 Abril 2024
Subject MatterFlurbereinigungsrecht und Recht des ländlichen Grundstücksverkehrs
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 AV 2.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2024
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Naumann
beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. November 2023 - BVerwG 8 B 36.23 - wird abgelehnt.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 29. November 2023 hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2023 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 18. Dezember 2023 zugestellt. Am 11. Januar 2024 hat die Antragstellerin die Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Anhörungsrüge beantragt. Da sie vom 19. Dezember 2023 bis zum 3. Januar 2024 verreist gewesen sei, habe sie den Beschluss des Senats vom 29. November 2023 erst nach ihrer Rückkehr erhalten. Anschließend habe sie sich vergeblich an mehrere Kanzleien zwecks Mandatsübernahme gewandt.

2 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg.

3 Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

4 Es kann dahinstehen, ob der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts bereits unzulässig ist, weil er erst nach Ablauf der am 2. Januar 2024 endenden Anhörungsrügefrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist oder, ob der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre. Unabhängig davon erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als...

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