Beschluss vom 14.07.2022 - BVerwG 2 WDB 5.21

Judgment Date14 Julio 2022
Neutral CitationBVerwG 2 WDB 5.21
ECLIDE:BVerwG:2022:140722B2WDB5.21.0
Registration Date26 Septiembre 2022
Record Number140722B2WDB5.21.0
Subject MatterVorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 WDB 5.21

  • TDG Nord 7. Kammer - 31.05.2021 - AZ: N 7 VL 2/21

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 14. Juli 2022 beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird der Beschluss der Vorsitzenden der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 31. Mai 2021 aufgehoben
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund
Gründe I

1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfahrenseinstellung.

2 1. Der frühere Soldat leistete von Juli 2010 bis Ende Juni 2019 zuletzt als Stabsunteroffizier Dienst in der Bundeswehr. Die Übergangsbeihilfe wurde ihm ausbezahlt, Übergangsgebührnisse bezog er bis Ende März 2021.

3 2. Die Vorsitzende der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat das gegen ihn geführte disziplinargerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 31. Mai 2021 wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Dessen Personalakte enthalte weder die Ablichtung einer Ernennungsurkunde über seine Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit noch ein entsprechendes Empfangsbekenntnis. Auch andere Umstände belegten nicht, dass ihm eine solche Urkunde ausgehändigt worden sei. Dies sei aber Voraussetzung für eine disziplinarische Ahndungsmöglichkeit. Die von der Wehrdisziplinaranwaltschaft vorgetragenen Gründe führten zu keinem anderen Ergebnis. Sie weise lediglich auf übliche Begleitumstände hin, aus denen nicht automatisch der Rückschluss auf die tatsächliche Aushändigung einer solchen Ernennungsurkunde gezogen werden könne.

4 3. Mit ihrer gegen den Beschluss fristgerecht erhobenen Beschwerde vertieft die Wehrdisziplinaranwaltschaft ihre erstinstanzlich vorgetragenen Gründe. Jedenfalls die Gesamtheit der Indizien reiche aus, um die Zweifel an der wirksamen Berufung auszuräumen. Dass die Personalführung, der...

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