Beschluss vom 15.02.2007 - BVerwG 5 B 139.06

JurisdictionGermany
Judgment Date15 Febrero 2007
Neutral CitationBVerwG 5 B 139.06
ECLIDE:BVerwG:2007:150207B5B139.06.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 15.02.2007 - 5 B 139.06
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number150207B5B139.06.0

BVerwG 5 B 139.06

  • Niedersächsisches OVG - 24.08.2006 - AZ: OVG 4 LC 26/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

2 Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 5 B 138.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung...

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