Beschluss vom 15.03.2023 - BVerwG 1 B 60.22

JurisdictionGermany
Judgment Date15 Marzo 2023
Neutral CitationBVerwG 1 B 60.22
ECLIDE:BVerwG:2023:150323B1B60.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 15.03.2023 - 1 B 60.22 -
Record Number150323B1B60.22.0
Registration Date08 Mayo 2023
Subject MatterAusländerrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 1 B 60.22

  • VG Hannover - 10.01.2022 - AZ: 5 A 1293/21
  • OVG Lüneburg - 02.06.2022 - AZ: 13 LB 121/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

3 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zuzulassen,
"ob die von dem Rechtsanwalt angeordnete elektronische Versendung eines Schriftsatzes (hier der Berufungsbegründungsschrift) durch eine Kanzleimitarbeiterin oder einen Kanzleimitarbeiter über das beA[(besondere elektronische...

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