Beschluss vom 15.06.2022 - BVerwG 1 WB 39.21

JurisdictionGermany
Judgment Date15 Junio 2022
Neutral CitationBVerwG 1 WB 39.21
ECLIDE:BVerwG:2022:150622B1WB39.21.0
Record Number150622B1WB39.21.0
Registration Date26 Julio 2022
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 15.06.2022 - 1 WB 39.21 -

BVerwG 1 WB 39.21

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän z.S. Dirks und
den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Pauly
am 15. Juni 2022 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung zum Kommando ... in ...

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem März ... enden. Am 18. September ... wurde er zum Fregattenkapitän befördert und mit Wirkung vom 1. Augst ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Ihm ist der Kompetenzbereich militärisches Nachrichtenwesen zugewiesen.

3 Während eines Auslandseinsatzes ... erlitt der Antragsteller nach eigenen Angaben eine Aortendissektion, wurde in das Bundesgebiet zurückgeführt, dort operiert und intensivmedizinisch behandelt. Seitdem leidet er unter erheblichen körperlichen Einschränkung und ist seit 27. September 2014 mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Seit 1. Juli 2016 wurde er auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt der ... in ... geführt.

4 Unter dem 3. März 2020 bewertete die Beratende Ärztin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller als dauerhaft eingeschränkt verwendungsfähig. Er könne unter Beachtung von Auflagen - kein längeres Stehen/Sitzen, keine Tätigkeit mit wesentlichen Temperaturschwankungen, KLF und IGF nach Maßgabe Truppenarzt/Truppenärztin, möglichst Meiden langer Autofahrten - im Innendienst im Inland verwendet werden. Eine Verwendung als Stabsoffizier elektronische Kampfführung im Kompetenzbereich militärisches Nachrichtenwesen sei möglich. Eine zeitnahe Wiedereingliederung sei wünschenswert. Einer Verwendung mit Fachbezug sei der Vorrang vor Heimatnähe zu geben, wenn nicht beides möglich sei. Schwerwiegende persönliche Gründe lägen nicht vor; eine Verwendung im Tagespendlerbereich sei aber wünschenswert.

5 Daraufhin informierte der Personalführer des Antragstellers diesen mit E-Mail vom 6. März 2020 über die Bewertung der Beratenden Ärztin, stellte verschiedene Verwendungsmöglichkeiten für ihn in Aussicht und schlug ein Personalentwicklungsgespräch vor. In der Folge erörterten der Personalführer des Antragstellers und sein Bevollmächtigter schriftsätzlich verschiedene Verwendungsmöglichkeiten.

6 Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 hielt die Beratende Ärztin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr an ihrer Einschätzung vom 3. März 2020 fest.

7 Unter dem 21. Juli 2020 wurde dem Antragsteller die beabsichtigte Versetzung auf den Dienstposten eines Sachgebietsleiters militärisches Nachrichtenwesen Stabsoffizier Streitkräfte (DP-ID ...) beim Kommando ... in ... in Aussicht gestellt. Die Vororientierung wurde ihm am 17. August 2020 ausgehändigt.

8 Am 21. Juli 2020 stimmte die Schwerbehindertenvertretung der ... der beabsichtigten Versetzung zu. Die Gruppe der Soldaten im Personalrat der ... lehnte die geplante Versetzung am 31. August 2020 dagegen ab.

9 Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. September 2020 wurde er zum 3. April 2021 auf den mit A 13H bis A 14 bewerteten Dienstposten als Sachgebietsleiter ... zum Kommando ... in ... versetzt. Wegen einer Krankschreibung des Antragstellers trat er den Dienst dort am 26. Mai 2021 an, wurde in der Folge aber nach eigenen Angaben nicht an diesem Dienstort, sondern im Homeoffice mit der Erledigung einzelner Aufgaben für das Kommando ..., die seiner Dienststelle vorgesetzte Behörde, beauftragt. In der Folge wurde ihm nach seinem Vortrag auch eine entsprechende Kommandierung ausgehändigt.

10 Gegen die Versetzung zum Kommando ... wandte sich der Antragsteller mit "Widerspruch" vom 7. Oktober 2020. Der Antragsteller machte schwerwiegende persönliche Gründe gegen die Versetzung geltend. Er rügte das Fehlen eines Personalgespräches und einer Regelbeurteilung. Die Schwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Verwendungsmöglichkeiten seien unzureichend geprüft worden. Sein Personalführer sei voreingenommen. Die Versetzung führe zu möglichen Konflikten mit Vorgesetzten. Sie biete ihm keine Entwicklungsmöglichkeiten und leide an Formfehlern.

11 Dieses Schreiben ging am 14. Oktober 2020 beim Bundesministerium der Verteidigung ein. Mit E-Mail des Personalfeldwebels vom 8. Oktober 2020 wurde sein Eingang bei der ... in ..., der damaligen Dienststelle des Antragstellers, aber bestätigt.

12 Am 13. Januar 2021 schloss sich die Beratende Ärztin des Bundesministeriums der Verteidigung der Bewertung der Beratenden Ärztin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr uneingeschränkt an.
Beim Beschwerdeführer lägen Gesundheitsstörungen vor, die ihn dauerhaft in der Verwendungsfähigkeit erheblich einschränken würden. Eine Stabsdiensttätigkeit ohne körperliche Belastungen erscheine jedoch nahezu uneingeschränkt möglich, sofern lange Phasen ununterbrochenen Sitzens oder Stehens einschließlich längerer Autofahrten von mehr als 60 Minuten vermieden werden könnten. Schwerwiegende persönliche Gründe für eine uneingeschränkte örtliche oder fachliche Verwendungsmöglichkeit ließen sich nicht ableiten. Die Wahl des Lebensmittelpunktes durch den Antragsteller bedinge zur Vermeidung längerer Autofahrten keinen Anspruch auf einen Dienstort in direktem räumlichen Zusammenhang. Der Antragsteller könne in Absprache mit seiner Familie seinen Lebensmittelpunkt verlegen oder eine Pendlerwohnung nehmen.

13 Die Hauptschwerbehindertenvertretung führte unter dem 15. März 2021 aus, eine Versetzung auf einen Dienstposten beim Kommando ... erscheine aus Fürsorgegründen nicht zielführend. Vielmehr könne ein Dienstposten im Bereich ... oder Kommando ... in ... eine Alternative darstellen. Der Petent sei grundsätzlich einmalig umzugswillig. Gerade im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen solle ein Dienstposten gefunden werden, den er bis zu seinem Dienstzeitende innehaben könne. Vor einem Umzug müsse die Möglichkeit und ausreichend Zeit eröffnet werden, eine behindertengerechte Wohnung zu finden und einzurichten. Ein behindertengerecht ausgestatteter Arbeitsplatz müsse sichergestellt werden.

14 Mit Bescheid vom 16. März 2021, an den Bevollmächtigten des Antragstellers am 22. März 2021 abgesandt, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde als unzulässig zurück. Die mit Ablauf des 9. Oktober 2020 endende Beschwerdefrist sei durch den Eingang beim Bundesministerium der Verteidigung am 14. Oktober 2020 nicht gewahrt. Dem Anliegen sei im Rahmen der Dienstaufsicht aber nachgegangen worden. Hiernach sei die Versetzung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller sei für den freien Dienstposten geeignet. Nach den ärztlichen Bewertungen lägen schwerwiegende persönliche Gründe nicht vor. Seine Rechte als Schwerbehinderter seien gewahrt. Er habe ein mehrfach angebotenes Personalgespräch...

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